RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1996 Geschäftszahl96/16/0199 RechtssatzDie Artikel über das Rechtsbehelfsverfahren (Titel VIII des Zollkodex) bestimmen nicht, welche Rechtsbehelfe auf der ersten und zweiten Stufe eingelegt werden können. Art 245 ZK verweist hierzu auf das einzelstaatliche Recht. In Österreich sind das die für das Rechtsbehelfsverfahren geltenden Vorschriften des 7ten Abschnittes der BAO und das VwGG. Die Zweistufigkeit des EG-einheitlichen Rechtsbehelfsverfahrens dient vor allem dazu,Die Artikel über das Rechtsbehelfsverfahren (Titel römisch acht des Zollkodex) bestimmen nicht, welche Rechtsbehelfe auf der ersten und zweiten Stufe eingelegt werden können. Artikel 245, ZK verweist hierzu auf das einzelstaatliche Recht. In Österreich sind das die für das Rechtsbehelfsverfahren geltenden Vorschriften des 7ten Abschnittes der BAO und das VwGG. Die Zweistufigkeit des EG-einheitlichen Rechtsbehelfsverfahrens dient vor allem dazu, -Strichaufzählung den Zollbehörden zunächst die Möglichkeit zu geben, getroffene Entscheidungen in vollem Umfang erneut zu prüfen und erforderlichenfalls zu ändern (unter Umständen auch zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers, vgl § 289 Abs 2 BAO)den Zollbehörden zunächst die Möglichkeit zu geben, getroffene Entscheidungen in vollem Umfang erneut zu prüfen und erforderlichenfalls zu ändern (unter Umständen auch zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers, vergleiche Paragraph 289, Absatz 2, BAO) -Strichaufzählung dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Entscheidungen der (weisungsgebundenen) Zollbehörden durch eine unabhängige Instanz überprüfen zu lassen. Die in allen Mitgliedstaaten gleichmäßige Durchsetzung des ZK kann aber nur gesichert werden, wenn die dem Zollrecht unterworfenen Personen (Art 4 Nr 1 ZK) auch vergleichbare Rechtsschutzbedingungen vorfinden. Bei § 40 ZollRDG handelt es sich um eine den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts einschränkende Vorschrift. Das Recht des einzelnen auf einen zweistufigen Verwaltungsrechtszug leitet sich aus einer unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift her. Jedenfalls darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen und keinesfalls die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer der verschiedenen Mitgliedstaaten gefährden. Die für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte zuständigen Behörden sind erneut im ABl EG 1996 Nr C76/5 bekanntgegeben worden. Darnach wird in keinem anderen Mitgliedstaat die verbindliche Zolltarifauskunft von einer obersten Zentralbehörde erteilt. Die vorgeschriebene Formularerledigung (Art 7 Absatz 2 ZKDV, Anhang I) eignet sich auch überhaupt nicht dafür.dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Entscheidungen der (weisungsgebundenen) Zollbehörden durch eine unabhängige Instanz überprüfen zu lassen. Die in allen Mitgliedstaaten gleichmäßige Durchsetzung des ZK kann aber nur gesichert werden, wenn die dem Zollrecht unterworfenen Personen (Artikel 4, Nr 1 ZK) auch vergleichbare Rechtsschutzbedingungen vorfinden. Bei Paragraph 40, ZollRDG handelt es sich um eine den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts einschränkende Vorschrift. Das Recht des einzelnen auf einen zweistufigen Verwaltungsrechtszug leitet sich aus einer unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift her. Jedenfalls darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen und keinesfalls die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer der verschiedenen Mitgliedstaaten gefährden. Die für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte zuständigen Behörden sind erneut im Amtsblatt EG 1996 Nr C76/5 bekanntgegeben worden. Darnach wird in keinem anderen Mitgliedstaat die verbindliche Zolltarifauskunft von einer obersten Zentralbehörde erteilt. Die vorgeschriebene Formularerledigung (Artikel 7, Absatz 2 ZKDV, Anhang römisch eins) eignet sich auch überhaupt nicht dafür.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.