RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1996 Geschäftszahl96/16/0199 RechtssatzArt 243 Abs 1 ZK sieht zunächst vor, daß vor einer Zollbehörde ein Verfahren stattfindet (= erstinstanzliches Verfahren), welches zu einer Entscheidung führt, wogegen ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingeräumt wird. Im Lichte der Bestimmung des § 40 ZollRDG ist die belangte Behörde (der BMF) die erstinstanzliche Zollbehörde. Der von Art 243 Abs 1 ZK vorgesehene Rechtsbehelf ist nach der klaren Anordnung des Art 243 Abs 2 lit a legcit zunächst "auf einer ersten Stufe" wiederum bei einer (dafür gesetzlich bestimmten" Zollbehörde einzulegen. Es hat demnach gegen die erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung zunächst ein erster, administrativer Rechtszug stattzufinden. Rechtsmittelbehörde ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Art 243 Abs 2 lit a ZK (die eine andere Auslegung nicht zuläßt) wieder eine Zollbehörde. Mit Rücksicht darauf, daß an diesem Regelungsinhalt kein vernünftiger Zweifel besteht, ist der VwGH diesbezüglich zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der EG nicht verpflichtet (Hinweis E 6.10.1982, Rs 283/81-C.I.L.F.I.T.-EuGHE 1982, 3415). Die gebotene zollkodexkonforme Auslegung des § 40 ZollRDG führt (in Ermangelung eines gegen die erstinstanzliche Entscheidung der belangten Behörde speziell eröffneten administrativen Rechtszuges) dazu, daß § 40 ZollRDG auch die Grundlage dafür bietet, daß sich die von einer erstinstanzlichen Entscheidung betroffene Partei mit ihrem (solcherart dann nicht aufsteigenden) Rechtsbehelf wiederum an den Bundesminister für Finanzen zu wenden hat, der dann selbst über die im Rechtsbehelf vorgetragenen Argumente bescheidmäßig (unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 93 BAO) abzusprechen hätte. Nicht aufsteigende Rechtsmittel (Rechtsbehelfe) sind dem österreichischen Verfahrensrecht nicht fremd (vgl § 276 BAO, § 64a AVG, § 57 AVG, § 9 AußStG, § 522 ZPO). Erst gegen diese Entscheidung steht dem Abgabepflichtiger der von Art 243 Abs 2 lit b ZK "auf zweiter Stufe" eröffnete Rechtszug an eine "unabhängige Instanz" zu.Artikel 243, Absatz eins, ZK sieht zunächst vor, daß vor einer Zollbehörde ein Verfahren stattfindet (= erstinstanzliches Verfahren), welches zu einer Entscheidung führt, wogegen ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingeräumt wird. Im Lichte der Bestimmung des Paragraph 40, ZollRDG ist die belangte Behörde (der BMF) die erstinstanzliche Zollbehörde. Der von Artikel 243, Absatz eins, ZK vorgesehene Rechtsbehelf ist nach der klaren Anordnung des Artikel 243, Absatz 2, Litera a, legcit zunächst "auf einer ersten Stufe" wiederum bei einer (dafür gesetzlich bestimmten" Zollbehörde einzulegen. Es hat demnach gegen die erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung zunächst ein erster, administrativer Rechtszug stattzufinden. Rechtsmittelbehörde ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Artikel 243, Absatz 2, Litera a, ZK (die eine andere Auslegung nicht zuläßt) wieder eine Zollbehörde. Mit Rücksicht darauf, daß an diesem Regelungsinhalt kein vernünftiger Zweifel besteht, ist der VwGH diesbezüglich zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der EG nicht verpflichtet (Hinweis E 6.10.1982, Rs 283/81-C.I.L.F.I.T.-EuGHE 1982, 3415). Die gebotene zollkodexkonforme Auslegung des Paragraph 40, ZollRDG führt (in Ermangelung eines gegen die erstinstanzliche Entscheidung der belangten Behörde speziell eröffneten administrativen Rechtszuges) dazu, daß Paragraph 40, ZollRDG auch die Grundlage dafür bietet, daß sich die von einer erstinstanzlichen Entscheidung betroffene Partei mit ihrem (solcherart dann nicht aufsteigenden) Rechtsbehelf wiederum an den Bundesminister für Finanzen zu wenden hat, der dann selbst über die im Rechtsbehelf vorgetragenen Argumente bescheidmäßig (unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 93, BAO) abzusprechen hätte. Nicht aufsteigende Rechtsmittel (Rechtsbehelfe) sind dem österreichischen Verfahrensrecht nicht fremd vergleiche Paragraph 276, BAO, Paragraph 64 a, AVG, Paragraph 57, AVG, Paragraph 9, AußStG, Paragraph 522, ZPO). Erst gegen diese Entscheidung steht dem Abgabepflichtiger der von Artikel 243, Absatz 2, Litera b, ZK "auf zweiter Stufe" eröffnete Rechtszug an eine "unabhängige Instanz" zu. BeachteKein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.