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{'item': '96/16/0213'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.1999 Geschäftszahl96/16/0213 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1992/01/23 90/16/0154 2 (hier nur zweiter Satz) StammrechtssatzIm Hinblick darauf, daß der Begriff der Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne nach § 21 Abs 1 BAO zu verstehen ist (Hinweis E 14.2.1991, 90/16/0103-0128), hat der VwGH die Ermittlung der Gegenleistung für Erwerbsvorgänge, die auf Grund einer Werbung oder Aufforderung zum Beitritt zu einer künftigen Miteigentümergemeinschaft für ein in den wesentlichen Punkten bereits geplantes Bauprojekt verwirklicht wurden, unter Bedachtnahme auf das gesamte Vertragsgeflecht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des BFH nicht als rechtswidrig erkannt (Hinweis E 14.2.1991, 90/16/0103-0128; E 27.6.1991, 90/16/0169). Läßt sich also ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer bewußt und gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, daß nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Der VwGH vermag im Zusammenhang mit der Ermittlung der Gegenleistung keinen Unterschied darin zu erblicken, ob eine Personenmehrheit oder eine Einzelperson eine Liegenschaft mit Haus erwirbt, das noch auf Grund im wesentlichen vom Veräußerer oder dessen Beauftragten geplanter Finanzierungsmaßnahmen und Baumaßnahmen revitalisiert und aufgestockt werden muß.Im Hinblick darauf, daß der Begriff der Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne nach Paragraph 21, Absatz eins, BAO zu verstehen ist (Hinweis E 14.2.1991, 90/16/0103-0128), hat der VwGH die Ermittlung der Gegenleistung für Erwerbsvorgänge, die auf Grund einer Werbung oder Aufforderung zum Beitritt zu einer künftigen Miteigentümergemeinschaft für ein in den wesentlichen Punkten bereits geplantes Bauprojekt verwirklicht wurden, unter Bedachtnahme auf das gesamte Vertragsgeflecht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des BFH nicht als rechtswidrig erkannt (Hinweis E 14.2.1991, 90/16/0103-0128; E 27.6.1991, 90/16/0169). Läßt sich also ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer bewußt und gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, daß nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Der VwGH vermag im Zusammenhang mit der Ermittlung der Gegenleistung keinen Unterschied darin zu erblicken, ob eine Personenmehrheit oder eine Einzelperson eine Liegenschaft mit Haus erwirbt, das noch auf Grund im wesentlichen vom Veräußerer oder dessen Beauftragten geplanter Finanzierungsmaßnahmen und Baumaßnahmen revitalisiert und aufgestockt werden muß. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0214

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.