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{'item': '96/17/0425'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1997 Geschäftszahl96/17/0425 RechtssatzZwar genießt die MRK auf Grund des Art II B-VGNov betreffend Staatsverträge 1964, 1964/59, Verfassungsrang, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gem Art 6 Abs 1 MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs 3 B-VG dar. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht Art 9 Abs 1 B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes (Hinweis E VfGH 24.6.1954, B 16, 17/54, VfSlg 2680/1954). Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art II FAGNov 1986, 1986/384, und damit des § 1a Wr ParkometerG dahingehend, daß dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Art 6 Abs 1 MRK daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung (Hinweis: E 28.2.1962, 535/58; E 20.2.1964, 493/63; E VfGH 1.3.1975, B 211/74, VfSlg 7478/1975) entsprechende Interpretation der zitierten innerstaatlichen Vorschriften nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation.Zwar genießt die MRK auf Grund des Artikel römisch zwei, B-VGNov betreffend Staatsverträge 1964, 1964/59, Verfassungsrang, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gem Artikel 6, Absatz eins, MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Artikel 44, Absatz 3, B-VG dar. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht Artikel 9, Absatz eins, B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes (Hinweis E VfGH 24.6.1954, B 16, 17/54, VfSlg 2680 aus 1954,). Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Artikel römisch zwei, FAGNov 1986, 1986/384, und damit des Paragraph eins a, Wr ParkometerG dahingehend, daß dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Artikel 6, Absatz eins, MRK daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung (Hinweis: E 28.2.1962, 535/58; E 20.2.1964, 493/63; E VfGH 1.3.1975, B 211/74, VfSlg 7478 aus 1975,) entsprechende Interpretation der zitierten innerstaatlichen Vorschriften nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.