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{'item': '96/17/0431'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2002 Geschäftszahl96/17/0431 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof zu § 39 Abs. 1 VStG allgemein ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (Hinweis E

  1. September 1979, 463/79, VwSlg 9923 A/1979; vgl etwa zu § 40 Abs. 1 Weingesetz das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 1994, 93/10/0105, VwSlg 13996 A/1994; für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachtes zulässig ist, ist nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist). § 53 Abs. 1 GSpG setzt ebenfalls nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG bezieht sich vielmehr - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auslegung im hg Erkenntnis vom
  3. Dezember 1999, 97/17/0233 - auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird. § 53 Abs. 1 GSpG ist in gleicher Weise wie § 39 Abs. 1 VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG bestehen muss (vgl. auch zur Auslegung der §§ 89 und 91 FinStrG das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2001, 2000/16/0028, in dem ausgesprochen wurde, dass es sich bei der Beschlagnahme um ein vorläufiges Verfahren handle, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und "keine abschließenden Lösungen" zu treffen seien).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG allgemein ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (Hinweis E
  5. September 1979, 463/79, VwSlg 9923 A/1979; vergleiche etwa zu Paragraph 40, Absatz eins, Weingesetz das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 1994, 93/10/0105, VwSlg 13996 A/1994; für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachtes zulässig ist, ist nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist). Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt ebenfalls nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG bezieht sich vielmehr - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auslegung im hg Erkenntnis vom
  7. Dezember 1999, 97/17/0233 - auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist in gleicher Weise wie Paragraph 39, Absatz eins, VStG dahingehend zu verstehen, dass der Verdacht der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG bestehen muss vergleiche auch zur Auslegung der Paragraphen 89 und 91 FinStrG das hg. Erkenntnis vom
  8. April 2001, 2000/16/0028, in dem ausgesprochen wurde, dass es sich bei der Beschlagnahme um ein vorläufiges Verfahren handle, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und "keine abschließenden Lösungen" zu treffen seien).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.