RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1997 Geschäftszahl96/17/0454 RechtssatzGemäß § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Erkennt die Behörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat (Titelbehörde), von selbst, daß der Exekutionstitel an den im § 15 AbgEO angeführten Mängeln leidet (offenbare Unrichtigkeit, gesetzwidrig oder unrichtig erteilte Vollstreckbarkeitsklausel), so hat sie ihn von Amts wegen zu berichtigen, bzw. aufzuheben (formlos, ohne daß es eines förmlichen Bescheides bedarf). Ebenso hat die Behörde vorzugehen, wenn sie auf solche Mängel durch einen Antrag des Vollstreckungsschuldners hingewiesen wird und den Antrag für gerechtfertigt erachtet (Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 55). Der Rückstandsausweis vom
- August 1994 gliedert die Abgaben zu Unrecht nicht vollständig auf. Wenn die belangte Behörde darin aber eine berichtigbare Unrichtigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 AbgEO erblickte, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. War doch für den Beschwerdeführer, dem die Abgabenbescheide zugestellt waren, ohne weiteres erkennbar, daß es sich bei den im Rückstandsausweis angeführten Abgaben um die Fremdenverkehrsbeiträge 1991 und 1992 samt den jeweiligen Säumniszuschlägen handelte, die jedoch nicht gesondert angeführt waren. Eine Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit war zulässig; es bedurfte in diesem Fall keiner Neuerlassung des Rückstandsausweises.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AbgEO sind im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Erkennt die Behörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat (Titelbehörde), von selbst, daß der Exekutionstitel an den im Paragraph 15, AbgEO angeführten Mängeln leidet (offenbare Unrichtigkeit, gesetzwidrig oder unrichtig erteilte Vollstreckbarkeitsklausel), so hat sie ihn von Amts wegen zu berichtigen, bzw. aufzuheben (formlos, ohne daß es eines förmlichen Bescheides bedarf). Ebenso hat die Behörde vorzugehen, wenn sie auf solche Mängel durch einen Antrag des Vollstreckungsschuldners hingewiesen wird und den Antrag für gerechtfertigt erachtet (Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 55). Der Rückstandsausweis vom
- August 1994 gliedert die Abgaben zu Unrecht nicht vollständig auf. Wenn die belangte Behörde darin aber eine berichtigbare Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, AbgEO erblickte, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. War doch für den Beschwerdeführer, dem die Abgabenbescheide zugestellt waren, ohne weiteres erkennbar, daß es sich bei den im Rückstandsausweis angeführten Abgaben um die Fremdenverkehrsbeiträge 1991 und 1992 samt den jeweiligen Säumniszuschlägen handelte, die jedoch nicht gesondert angeführt waren. Eine Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit war zulässig; es bedurfte in diesem Fall keiner Neuerlassung des Rückstandsausweises.