RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.1997 Geschäftszahl96/17/0455 RechtssatzNach § 4 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1983 unterliegt die ansonsten einer Doppelbelastung oder Mehrfachbelastung unterliegende ABGABE und nicht der Abgabensatz der Teilung. Wird bei der Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe jedoch anstelle des zu teilenden Abgabenbetrages der niedrigere Abgabensatz des AnzeigenabgabeG des zweiten einhebungsberechtigten Bundeslandes geteilt und dieser geteilte Abgabensatz vom Wiener Abgabensatz abgezogen, dann ist dies rechtswidrig. Eine solche Berechnung führt nämlich wegen unterschiedlicher Regelungen bei den Bemessungsgrundlagen und der Abgabenbefreiungen im Wiener und im Vlbg AnzeigenabgabeG zu einem anderen Ergebnis als bei der Abgabenteilung. Nach dem Wr AnzeigenabgabeG 1983 bildet das gesamte VEREINNAHMTE Entgelt die Bemessungsgrundlage und nach dem Vlbg AnzeigenabgabeG 1990 (§ 5 Abs 1 LGBl 1990/30 - Wiederverlautbarung - idF LGBl Nr 1994/46) ist Bemessungsgrundlage das gesamte VEREINBARTE Entgelt. Die nach den Bestimmungen des Vlbg AnzeigenabgabeG 1990 unter Berücksichtigung der dortigen Abgabenbefreiungen zu berechnende Anzeigenabgabe in Vorarlberg wäre der Teilbetrag der vorgeschriebenen Wiener Anzeigenabgabe, der nach § 4 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1983 der Teilung (hier: Halbierung) zuzuführen ist. Vermindert die AbgBeh, ohne die in Vorarlberg nach den Bestimmungen in diesem Bundesland einzuhebende Abgabe und darauf folgend den zu teilenden Abgabenbetrag festgestellt zu haben, bei der Bruchteilsfestsetzung die Wiener Anzeigenabgabensätze um die Hälfte des Vorarlberger Anzeigenabgabensatzes, verkennt sie die Rechtslage.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Wr AnzeigenabgabeG 1983 unterliegt die ansonsten einer Doppelbelastung oder Mehrfachbelastung unterliegende ABGABE und nicht der Abgabensatz der Teilung. Wird bei der Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe jedoch anstelle des zu teilenden Abgabenbetrages der niedrigere Abgabensatz des AnzeigenabgabeG des zweiten einhebungsberechtigten Bundeslandes geteilt und dieser geteilte Abgabensatz vom Wiener Abgabensatz abgezogen, dann ist dies rechtswidrig. Eine solche Berechnung führt nämlich wegen unterschiedlicher Regelungen bei den Bemessungsgrundlagen und der Abgabenbefreiungen im Wiener und im Vlbg AnzeigenabgabeG zu einem anderen Ergebnis als bei der Abgabenteilung. Nach dem Wr AnzeigenabgabeG 1983 bildet das gesamte VEREINNAHMTE Entgelt die Bemessungsgrundlage und nach dem Vlbg AnzeigenabgabeG 1990 (Paragraph 5, Absatz eins, LGBl 1990/30 - Wiederverlautbarung - in der Fassung LGBl Nr 1994/46) ist Bemessungsgrundlage das gesamte VEREINBARTE Entgelt. Die nach den Bestimmungen des Vlbg AnzeigenabgabeG 1990 unter Berücksichtigung der dortigen Abgabenbefreiungen zu berechnende Anzeigenabgabe in Vorarlberg wäre der Teilbetrag der vorgeschriebenen Wiener Anzeigenabgabe, der nach Paragraph 4, Absatz 3, Wr AnzeigenabgabeG 1983 der Teilung (hier: Halbierung) zuzuführen ist. Vermindert die AbgBeh, ohne die in Vorarlberg nach den Bestimmungen in diesem Bundesland einzuhebende Abgabe und darauf folgend den zu teilenden Abgabenbetrag festgestellt zu haben, bei der Bruchteilsfestsetzung die Wiener Anzeigenabgabensätze um die Hälfte des Vorarlberger Anzeigenabgabensatzes, verkennt sie die Rechtslage.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.