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{'item': '96/17/0486'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.1997 Geschäftszahl96/17/0486 RechtssatzNach Art 6 der V (EWG) Nr 334/93 ist ZUSAMMEN mit dem Antrag, stillgelegte Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen zu nutzen, ein Vertrag vorzulegen, den der Antragsteller vor der ersten Aussaat des betreffenden Ausgangserzeugnisses mit einem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geschlossen hat. Wird ein solcher Vertrag nicht vorgelegt, dann fehlt eine wesentliche Angabe des Beihilfeantrages, wenn - wie aus den vom Antragsteller ausgefüllten Formularen zu entnehmen ist - eine Flächenstillegung in Form einer einfachen Brache mit nachwechselnden Rohstoffen auf dieser Stillegungsfläche erfolgte. (Hier: Die Voraussetzungen für die Flächenstillegung durch Anbau von nachwachsenden Rohstoffen werden nicht erfüllt. Die stillgelegte Fläche galt damit als eine nicht bei der Kontrolle vorgefundene Fläche, und der zu Unrecht gezahlte Vorschuß für Ölsaaten war zurückzuzahlen. Der Bescheid, mit dem dem Antrag auf Preisausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Allgemeine Regelung) stattgegeben und aus EU-Mitteln eine Vorschußzahlung für Ölsaaten gewährt wurde, ist somit zu Recht gem § 103 Abs 1 MOG aufgehoben worden. Nach erfolgter Bescheidaufhebung liegt ein unerledigter Antrag auf Preisausgleichszahlung vor. Im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren ist bei Abspruch über diesen Antrag gem Art 5a der V (EWG) Nr 3887/92, eingefügt durch Art 1 Z 2 der V (EG) Nr 229/95, zu beurteilen, ob ein offensichtlicher Fehler im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und der Beihilfeantrag angepaßt werden kann).Nach Artikel 6, der römisch fünf (EWG) Nr 334/93 ist ZUSAMMEN mit dem Antrag, stillgelegte Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen zu nutzen, ein Vertrag vorzulegen, den der Antragsteller vor der ersten Aussaat des betreffenden Ausgangserzeugnisses mit einem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geschlossen hat. Wird ein solcher Vertrag nicht vorgelegt, dann fehlt eine wesentliche Angabe des Beihilfeantrages, wenn - wie aus den vom Antragsteller ausgefüllten Formularen zu entnehmen ist - eine Flächenstillegung in Form einer einfachen Brache mit nachwechselnden Rohstoffen auf dieser Stillegungsfläche erfolgte. (Hier: Die Voraussetzungen für die Flächenstillegung durch Anbau von nachwachsenden Rohstoffen werden nicht erfüllt. Die stillgelegte Fläche galt damit als eine nicht bei der Kontrolle vorgefundene Fläche, und der zu Unrecht gezahlte Vorschuß für Ölsaaten war zurückzuzahlen. Der Bescheid, mit dem dem Antrag auf Preisausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Allgemeine Regelung) stattgegeben und aus EU-Mitteln eine Vorschußzahlung für Ölsaaten gewährt wurde, ist somit zu Recht gem Paragraph 103, Absatz eins, MOG aufgehoben worden. Nach erfolgter Bescheidaufhebung liegt ein unerledigter Antrag auf Preisausgleichszahlung vor. Im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren ist bei Abspruch über diesen Antrag gem Artikel 5 a, der römisch fünf (EWG) Nr 3887/92, eingefügt durch Artikel eins, Ziffer 2, der römisch fünf (EG) Nr 229/95, zu beurteilen, ob ein offensichtlicher Fehler im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und der Beihilfeantrag angepaßt werden kann).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.