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{'item': '96/18/0137'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.09.1999 Geschäftszahl96/18/0137 RechtssatzIm konkreten Fall behauptet der Antragsteller mit Blick auf § 55 Abs 1 Z 1 FrG 1993, dass ein "Interesse der Republik" an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinn des Einleitungssatzes der genannten Regelung für ihn schon deshalb bestehe, weil er mit einer österreichischen Staatsbürgerin in aufrechter Ehe lebe, dieser Ehe eine Tochter - ebenfalls eine Österreicherin - entstamme, und der Antragsteller für beide Genannten sorgepflichtig sei. Nach den einschlägigen Gesetzesmaterialien (RV 692 BlgNR 18.GP, 55, "Zu den §§ 55 bis 61") kommt es in den Fällen, in denen nach Maßgabe des § 55 FrG 1993 Fremdenpässe ausgestellt werden können, nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab. Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses des Begriffs des Bestehens eines Interesses der Republik seitens des Gesetzgebers kann das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass ein solches positives Interesse im Fall des Antragstellers nicht gegeben sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden, reichen doch die in Rede stehenden vom Antragsteller ins Treffen geführten persönlichen Umstände für sich genommen nicht aus, ein öffentliches Interesse im besagten Sinn zu begründen.Im konkreten Fall behauptet der Antragsteller mit Blick auf Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993, dass ein "Interesse der Republik" an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinn des Einleitungssatzes der genannten Regelung für ihn schon deshalb bestehe, weil er mit einer österreichischen Staatsbürgerin in aufrechter Ehe lebe, dieser Ehe eine Tochter - ebenfalls eine Österreicherin - entstamme, und der Antragsteller für beide Genannten sorgepflichtig sei. Nach den einschlägigen Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 692 BlgNR 18.GP, 55, "Zu den Paragraphen 55 bis 61) kommt es in den Fällen, in denen nach Maßgabe des Paragraph 55, FrG 1993 Fremdenpässe ausgestellt werden können, nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab. Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses des Begriffs des Bestehens eines Interesses der Republik seitens des Gesetzgebers kann das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass ein solches positives Interesse im Fall des Antragstellers nicht gegeben sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden, reichen doch die in Rede stehenden vom Antragsteller ins Treffen geführten persönlichen Umstände für sich genommen nicht aus, ein öffentliches Interesse im besagten Sinn zu begründen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.