RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.1997 Geschäftszahl96/18/0608 RechtssatzHat sich der nach § 12 Abs 1, § 12 Abs 3 Z 3 und § 16 Abs 1 SGG strafgerichtlich Verurteilte während der Strafhaft einer Drogentherapie unterzogen, so vermag dieser Umstand im Hinblick darauf, daß der Bescheid, mit dem dem Verurteilten der Reisepaß gem § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f PaßG 1992 entzogen wurde, vor seiner Entlassung aus der Strafhaft bzw sehr kurze Zeit, nachdem er die Möglichkeit erhalten hatte, die Haftanstalt als Freigänger zu verlassen, erlassen wurde, den von der entziehenden Behörde aus dem vorliegend festgestellten wiederholten Handel des von der Entziehung Betroffenen mit Suchtgift iSd § 12 Abs 3 Z 3 SGG iVm der gegebenen Erfahrungstatsache, daß bei einem derartigen Delikt die Gefahr der Wiederholung besonders groß ist (Hinweis E 6.5.1997, 96/18/0456), zu Recht gezogenen Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 15 und des § 14 Abs 1 Z 3 lit f PaßG 1992 nicht entscheidend zu beeinflussen, war doch der Zeitraum, in dem sich der von der Entziehung Betroffene (seinem Vorbringen nach) außerhalb der Haftanstalt bewegen konnte, viel zu kurz, um verläßlich beurteilen zu können, daß im Beschwerdefall die Annahme gem § 14 Abs 1 Z 3 lit f SGG nicht gerechtfertigt wäre. Dies umsomehr, als dem von der Entziehung Betroffenen darüber hinaus der mehrfache Erwerb, Besitz und Konsum von Suchtgift während eines mehr als zehnjährigen Zeitraumes zur Last liegt.Hat sich der nach Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 16, Absatz eins, SGG strafgerichtlich Verurteilte während der Strafhaft einer Drogentherapie unterzogen, so vermag dieser Umstand im Hinblick darauf, daß der Bescheid, mit dem dem Verurteilten der Reisepaß gem Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PaßG 1992 entzogen wurde, vor seiner Entlassung aus der Strafhaft bzw sehr kurze Zeit, nachdem er die Möglichkeit erhalten hatte, die Haftanstalt als Freigänger zu verlassen, erlassen wurde, den von der entziehenden Behörde aus dem vorliegend festgestellten wiederholten Handel des von der Entziehung Betroffenen mit Suchtgift iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG in Verbindung mit der gegebenen Erfahrungstatsache, daß bei einem derartigen Delikt die Gefahr der Wiederholung besonders groß ist (Hinweis E 6.5.1997, 96/18/0456), zu Recht gezogenen Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 15 und des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PaßG 1992 nicht entscheidend zu beeinflussen, war doch der Zeitraum, in dem sich der von der Entziehung Betroffene (seinem Vorbringen nach) außerhalb der Haftanstalt bewegen konnte, viel zu kurz, um verläßlich beurteilen zu können, daß im Beschwerdefall die Annahme gem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, SGG nicht gerechtfertigt wäre. Dies umsomehr, als dem von der Entziehung Betroffenen darüber hinaus der mehrfache Erwerb, Besitz und Konsum von Suchtgift während eines mehr als zehnjährigen Zeitraumes zur Last liegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.