RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1997 Geschäftszahl96/19/0256 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1993/06/08 92/08/0212 1 (hier: Die Geltendmachung des § 3 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1955/351 setzt notwendigerweise ein auf das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen gerichtetes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraus).(hier: Die Geltendmachung des Paragraph 3, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor der Nov BGBl 1955/351 setzt notwendigerweise ein auf das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen gerichtetes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraus). Stammrechtssatz§ 15 Abs 1 Z 1 lit k AlVG spricht von einer nachweislichen Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn dies so zu verstehen sein sollte, daß der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen habe, wäre dadurch im Hinblick darauf, daß nach Art II Abs 2 lit D Z 41 EGVG auch im behördlichen Verfahren der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter das AVG und damit auch der in § 39 Abs 2 dieses Gesetzes normierte Verfahrensgrundsatz der amtswegigen Beischaffung des entscheidungsrelevanten Prozeßstoffes (Untersuchungsgrundsatz) gilt, keine formelle Beweislast des Inhaltes statuiert, daß die Unterlassung eines "Nachweises" durch den Arbeitslosen ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens dieses rahmenfristverlängernden Tatbestandes rechtfertigte. Vielmehr obläge es (beim genannten Verständnis dieser Norm) der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes - freilich unter Mitwirkung des Arbeitslosen - ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Behörde setzt freilich in jedem Fall (also auch dann, wenn man diese Norm nicht im Sinne einer Nachweispflicht des Arbeitslosen versteht) voraus, daß der Arbeitslose - allenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde - solche detaillierten Behauptungen über seine zu klärende Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum aufstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E 20.6.1985, 84/08/0099, E 10.3.1992, 92/08/0023). Die belangte Behörde hat daher von Amts wegen, insbesondere durch Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige iSd § 52 AVG die behauptete Arbeitsunfähigkeit des Arbeitslosen im relevanten Zeitraum zu klären, um darauf gestützt, die entscheidende Frage des Vorliegens eines rahmenfristverlängernden Tatbestandes nach § 15 Abs 1 Z 1 lit k AlVG beurteilen zu können.Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera k, AlVG spricht von einer nachweislichen Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn dies so zu verstehen sein sollte, daß der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen habe, wäre dadurch im Hinblick darauf, daß nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit D Ziffer 41, EGVG auch im behördlichen Verfahren der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter das AVG und damit auch der in Paragraph 39, Absatz 2, dieses Gesetzes normierte Verfahrensgrundsatz der amtswegigen Beischaffung des entscheidungsrelevanten Prozeßstoffes (Untersuchungsgrundsatz) gilt, keine formelle Beweislast des Inhaltes statuiert, daß die Unterlassung eines "Nachweises" durch den Arbeitslosen ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens dieses rahmenfristverlängernden Tatbestandes rechtfertigte. Vielmehr obläge es (beim genannten Verständnis dieser Norm) der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes - freilich unter Mitwirkung des Arbeitslosen - ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Behörde setzt freilich in jedem Fall (also auch dann, wenn man diese Norm nicht im Sinne einer Nachweispflicht des Arbeitslosen versteht) voraus, daß der Arbeitslose - allenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde - solche detaillierten Behauptungen über seine zu klärende Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum aufstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E 20.6.1985, 84/08/0099, E 10.3.1992, 92/08/0023). Die belangte Behörde hat daher von Amts wegen, insbesondere durch Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige iSd Paragraph 52, AVG die behauptete Arbeitsunfähigkeit des Arbeitslosen im relevanten Zeitraum zu klären, um darauf gestützt, die entscheidende Frage des Vorliegens eines rahmenfristverlängernden Tatbestandes nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera k, AlVG beurteilen zu können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.