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{'item': '96/19/0278'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.1997 Geschäftszahl96/19/0278 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/05/21 96/19/0285 1 (Hier folgt daraus, daß nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage nur noch Inhabern von Diplomatenpässen der Republik Bosnien-Herzegowina gem Art 3 Abs 3 lit b Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien die Aufenthaltsberechtigung nach Art 1 Abs 2 verlängert werden konnte; diese Bestimmung stand daher der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 gegenüber der Beschwerdeführerin, welche nicht Inhaberin eines Diplomatenpasses ist, nicht entgegen).(Hier folgt daraus, daß nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage nur noch Inhabern von Diplomatenpässen der Republik Bosnien-Herzegowina gem Artikel 3, Absatz 3, Litera b, Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien die Aufenthaltsberechtigung nach Artikel eins, Absatz 2, verlängert werden konnte; diese Bestimmung stand daher der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 gegenüber der Beschwerdeführerin, welche nicht Inhaberin eines Diplomatenpasses ist, nicht entgegen). StammrechtssatzMit dem Begriff "den Personen" in Art 1 Abs 2 Abk Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien ist offenkundig nicht jedermann gemeint, vielmehr nimmt Art 1 Abs 2 Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien mit diesem Begriff auf den in Art 1 Abs 1 Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien umschriebenen Personenkreis, also auf Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der in Art 3 Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien angeführten Reiseausweise mit sich führen, Bezug (hier folgt daraus jedoch, daß nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage infolge der Aussetzung des Abkommens hinsichtlich Mazedonien BGBl 1995/322 nur noch Inhabern von Diplomatenpässen der ehemaligen Republik Mazedonien gem Art 3 Abs 3 lit b Abk Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien die Aufenthaltsberechtigung nach Art 1 Abs 2 verlängert werden konnte; diese Bestimmung stand daher der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 gegenüber den Beschwerdeführern, welche nicht Inhaber von Diplomatenpässen sind, nicht entgegen).Mit dem Begriff "den Personen" in Artikel eins, Absatz 2, Abk Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien ist offenkundig nicht jedermann gemeint, vielmehr nimmt Artikel eins, Absatz 2, Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien mit diesem Begriff auf den in Artikel eins, Absatz eins, Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien umschriebenen Personenkreis, also auf Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der in Artikel 3, Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien angeführten Reiseausweise mit sich führen, Bezug (hier folgt daraus jedoch, daß nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage infolge der Aussetzung des Abkommens hinsichtlich Mazedonien BGBl 1995/322 nur noch Inhabern von Diplomatenpässen der ehemaligen Republik Mazedonien gem Artikel 3, Absatz 3, Litera b, Abk Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien die Aufenthaltsberechtigung nach Artikel eins, Absatz 2, verlängert werden konnte; diese Bestimmung stand daher der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 gegenüber den Beschwerdeführern, welche nicht Inhaber von Diplomatenpässen sind, nicht entgegen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.