RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.1997 Geschäftszahl96/19/0359 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/09/26 95/19/0347 1 StammrechtssatzMacht der Fremde von der Möglichkeit, einen Verlängerungsantrag zu stellen, Gebrauch und wird dieser aus einem anderen Grunde als dem der Versäumung der Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 abgewiesen (hier: Der Antrag wurde von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Inland aufhielt), so ist bei einer solchen Entscheidung jedenfalls auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden an der Fortsetzung seines Aufenthaltes im Inland ohne Unterbrechung durch eine zwischenzeitige Ausreise iSd Art 8 Abs 2 MRK Bedacht zu nehmen. Daraus folgt, daß der Fremde diese Interessen diesfalls NUR im Verfahren über seinen Verlängerungsantrag verfolgen kann. Bei einer auf § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 gestützten Abweisung eines Erstantrages eines Fremden, dessen ebenfalls gestellter Antrag auf Verlängerung seiner zuletzt bestehenden Aufenthaltsbewilligung aus einem anderen Grunde als dem des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 abgewiesen wurde, hat somit jedenfalls keine neuerliche Bedachtnahme auf die durch Art 8 Abs 1 MRK geschützten Interessen des Fremden in Österreich zu erfolgen. Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus dem Grunde des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 abgewiesen und bei einer solchen Entscheidung auf die Interessen des Fremden gem Art 8 Abs 1 MRK nicht Bedacht genommen wird (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0137).Macht der Fremde von der Möglichkeit, einen Verlängerungsantrag zu stellen, Gebrauch und wird dieser aus einem anderen Grunde als dem der Versäumung der Frist des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 abgewiesen (hier: Der Antrag wurde von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Inland aufhielt), so ist bei einer solchen Entscheidung jedenfalls auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden an der Fortsetzung seines Aufenthaltes im Inland ohne Unterbrechung durch eine zwischenzeitige Ausreise iSd Artikel 8, Absatz 2, MRK Bedacht zu nehmen. Daraus folgt, daß der Fremde diese Interessen diesfalls NUR im Verfahren über seinen Verlängerungsantrag verfolgen kann. Bei einer auf Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 gestützten Abweisung eines Erstantrages eines Fremden, dessen ebenfalls gestellter Antrag auf Verlängerung seiner zuletzt bestehenden Aufenthaltsbewilligung aus einem anderen Grunde als dem des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 abgewiesen wurde, hat somit jedenfalls keine neuerliche Bedachtnahme auf die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten Interessen des Fremden in Österreich zu erfolgen. Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus dem Grunde des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 abgewiesen und bei einer solchen Entscheidung auf die Interessen des Fremden gem Artikel 8, Absatz eins, MRK nicht Bedacht genommen wird (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0137).
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