RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1997 Geschäftszahl96/19/0593 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/03/24 95/19/1421 2 (hier: die Antragstellung im Inland hätte auch nach der Rechtslage vor der AufenthaltsGNov 1995 zu einer Abweisung des Antrages führen müssen, weil der Fall des Bf nicht mit jenen Fällen vergleichbar ist, in denen die Antragsteller sich seit vielen Jahren rechtmäßig AUFGRUND EINER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG in Österreich aufgehalten haben, weshalb im Lichte der Rechtsprechung des VfGH in solchen Fällen die Annahme einer Verpflichtung zur Antragstellung im Ausland geradezu schikanös wäre und allenfalls auch mit Art 8 MRK in Konflikt geriete; Hinweis E 14.2.1997, 95/19/0371).(hier: die Antragstellung im Inland hätte auch nach der Rechtslage vor der AufenthaltsGNov 1995 zu einer Abweisung des Antrages führen müssen, weil der Fall des Bf nicht mit jenen Fällen vergleichbar ist, in denen die Antragsteller sich seit vielen Jahren rechtmäßig AUFGRUND EINER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG in Österreich aufgehalten haben, weshalb im Lichte der Rechtsprechung des VfGH in solchen Fällen die Annahme einer Verpflichtung zur Antragstellung im Ausland geradezu schikanös wäre und allenfalls auch mit Artikel 8, MRK in Konflikt geriete; Hinweis E 14.2.1997, 95/19/0371). StammrechtssatzDa § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 auf Grund des AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen zunächst eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt iSd § 7 AsylG 1991 vorgelegen ist. Da § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen. Da somit eine Gesetzeslücke nicht vorliegt, verbietet sich die Anwendung des Auslegungsinstrumentes der Lückenschließung. Die Zulässigkeit der Antragstellung im Inland kann daher nicht von einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich iSd § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 abhängen, sodaß eine Erforschung dieses Umstandes nicht entscheidungserheblich ist.Da Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 in der Fassung 1995/351 nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, AufenthaltsG 1992 auf Grund des AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen zunächst eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt iSd Paragraph 7, AsylG 1991 vorgelegen ist. Da Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach Paragraph 7, AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen. Da somit eine Gesetzeslücke nicht vorliegt, verbietet sich die Anwendung des Auslegungsinstrumentes der Lückenschließung. Die Zulässigkeit der Antragstellung im Inland kann daher nicht von einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, AufenthaltsG 1992 abhängen, sodaß eine Erforschung dieses Umstandes nicht entscheidungserheblich ist.
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