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{'item': '96/19/0730'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.1997 Geschäftszahl96/19/0730 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/02/21 95/21/0416 1 StammrechtssatzGemäß § 29 FrG 1993 ist auch volljährigen Kindern von EWR-Bürgern, wenn nur durch ihren Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährdet ist, ein Sichtvermerk zu erteilen; § 3 AufenthaltsG 1992 muß die Bedeutung unterstellt werden, daß die dort geregelten Voraussetzungen für die aufenthaltsrechtliche Verwirklichung des Familiennachzuges für volljährige Kinder von österreichischen Staatsbürgern nicht strenger gestaltet sind, als für volljährige Kinder von in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgern, weil andernfalls eine Benachteiligung von österreichischen Staatsbürgern gegenüber EWR-Bürgern hinsichtlich der Ermöglichung des familiären Zusammenlebens mit Kindern, denen Unterhalt gewährt wird, vorläge, die dem Grundsatz zuwiderliefe, daß das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot dahin zu verstehen ist, daß eine gesetzliche Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern zu vermeiden ist (Hinweis VfSlg 10025/1984, 10271/9184 und 13084/1992). Gemäß § 3 Abs 1 AufenthaltsG 1992 und § 3 Abs 3 AufenthaltsG 1992 besteht daher bei Nichtvorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 für volljährige Kinder von österreichischen Staatsbürgern ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung im Regelfall dann, wenn ihnen vom betroffenen österreichischen Staatsbürger Unterhalt gewährt wird.Gemäß Paragraph 29, FrG 1993 ist auch volljährigen Kindern von EWR-Bürgern, wenn nur durch ihren Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährdet ist, ein Sichtvermerk zu erteilen; Paragraph 3, AufenthaltsG 1992 muß die Bedeutung unterstellt werden, daß die dort geregelten Voraussetzungen für die aufenthaltsrechtliche Verwirklichung des Familiennachzuges für volljährige Kinder von österreichischen Staatsbürgern nicht strenger gestaltet sind, als für volljährige Kinder von in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgern, weil andernfalls eine Benachteiligung von österreichischen Staatsbürgern gegenüber EWR-Bürgern hinsichtlich der Ermöglichung des familiären Zusammenlebens mit Kindern, denen Unterhalt gewährt wird, vorläge, die dem Grundsatz zuwiderliefe, daß das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot dahin zu verstehen ist, daß eine gesetzliche Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern zu vermeiden ist (Hinweis VfSlg 10025 aus 1984,, 10271/9184 und 13084 aus 1992,). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 und Paragraph 3, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 besteht daher bei Nichtvorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 für volljährige Kinder von österreichischen Staatsbürgern ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung im Regelfall dann, wenn ihnen vom betroffenen österreichischen Staatsbürger Unterhalt gewährt wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.