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{'item': '96/19/0758'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1999 Geschäftszahl96/19/0758 RechtssatzNach Art VIII des Gesetzes vom 16.11.1906, RGBl Nr 223, sowie § 68 des Disziplinarstatutes sind Rückstandsausweise der Rechtsanwaltskammer über ausständige Kammerbeiträge und Geldbußen Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO und können solcherart die Grundlage der verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckung bilden. Derartige Rückstandsausweise sind aber keine Bescheide, sondern stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar (vgl Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Anm 10 zu § 3 VVG). Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 3 Abs 2 VVG als Exekutionstitel sowohl Bescheide, als auch Rückstandsausweise anführt. Die gesonderte Anführung von Rückstandsausweisen wäre aber überflüssig, wenn es sich bei letzteren um Bescheide handeln würde. Es handelt sich daher bei den von der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ausgestellten Rückstandsausweisen nicht um Bescheide, sondern bloß um förmliche, einen Exekutionstitel darstellende Aufstellungen der Rechtsanwaltskammer über aushaftende Kammerbeiträge, Geldbußen und allfällige Nebenansprüche (vgl dazu die B VfGH vom 9.12.1986, B 856/86, VfSlg 11177 (nur RS), und - einen Rückstandsausweis des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer betreffend - vom 25.2.1992, B 1392/91, VfSlg 12991 (nur RS), sowie ua die E VwGH vom 28.11.1996, 94/11/0371, 0408, und vom 29.9.1997, 96/17/0454).Nach Artikel römisch acht, des Gesetzes vom 16.11.1906, RGBl Nr 223, sowie Paragraph 68, des Disziplinarstatutes sind Rückstandsausweise der Rechtsanwaltskammer über ausständige Kammerbeiträge und Geldbußen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO und können solcherart die Grundlage der verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckung bilden. Derartige Rückstandsausweise sind aber keine Bescheide, sondern stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar vergleiche Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, Anmerkung 10 zu Paragraph 3, VVG). Dies ergibt sich bereits daraus, dass Paragraph 3, Absatz 2, VVG als Exekutionstitel sowohl Bescheide, als auch Rückstandsausweise anführt. Die gesonderte Anführung von Rückstandsausweisen wäre aber überflüssig, wenn es sich bei letzteren um Bescheide handeln würde. Es handelt sich daher bei den von der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ausgestellten Rückstandsausweisen nicht um Bescheide, sondern bloß um förmliche, einen Exekutionstitel darstellende Aufstellungen der Rechtsanwaltskammer über aushaftende Kammerbeiträge, Geldbußen und allfällige Nebenansprüche vergleiche dazu die B VfGH vom 9.12.1986, B 856/86, VfSlg 11177 (nur RS), und - einen Rückstandsausweis des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer betreffend - vom 25.2.1992, B 1392/91, VfSlg 12991 (nur RS), sowie ua die E VwGH vom 28.11.1996, 94/11/0371, 0408, und vom 29.9.1997, 96/17/0454).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.