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{'item': '96/19/1565'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.1997 Geschäftszahl96/19/1565 RechtssatzDie belangte Behörde konnte - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung - nicht vom Vorliegen einer den Ausweisungsschutz des § 17 Abs 4 FrG 1993 beendigenden (rechtskräftigen) Erledigung des Verlängerungsantrages des Fremden ausgehen, weil der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung insbesondere mit der Rechtsfolge zuerkannt worden war, daß der Ausweisungsschutz des § 17 Abs 4 FrG 1993 aufrecht zu bleiben habe. Der während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, also während der Dauer des Ausweisungsschutzes fortgesetzte (unrechtmäßige) Aufenthalt vermag die gemäß § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 getroffene Gefährdungsprognose der belangten Behörde auch dann nicht zu stützen, wenn der Fremde während der Dauer dieses Aufenthaltes eine ausländerbeschäftigungsrechtlich zulässige Erwerbstätigkeit ausübte. Erwirbt ein Fremder aber mit einer (ex nunc wirkenden) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof den durch die Zustellung des abweislichen Berufungsbescheides zunächst verlorengegangenen Ausweisungsschutz wieder, so ist diese Prognose auch nicht aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden während jenes Zeitraumes, in dem eine Ausweisung an sich zulässig gewesen wäre, gerechtfertigt, wenn die Fremdenpolizeibehörde eine solche nicht verfügt.Die belangte Behörde konnte - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung - nicht vom Vorliegen einer den Ausweisungsschutz des Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1993 beendigenden (rechtskräftigen) Erledigung des Verlängerungsantrages des Fremden ausgehen, weil der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung insbesondere mit der Rechtsfolge zuerkannt worden war, daß der Ausweisungsschutz des Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1993 aufrecht zu bleiben habe. Der während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, also während der Dauer des Ausweisungsschutzes fortgesetzte (unrechtmäßige) Aufenthalt vermag die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 getroffene Gefährdungsprognose der belangten Behörde auch dann nicht zu stützen, wenn der Fremde während der Dauer dieses Aufenthaltes eine ausländerbeschäftigungsrechtlich zulässige Erwerbstätigkeit ausübte. Erwirbt ein Fremder aber mit einer (ex nunc wirkenden) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof den durch die Zustellung des abweislichen Berufungsbescheides zunächst verlorengegangenen Ausweisungsschutz wieder, so ist diese Prognose auch nicht aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden während jenes Zeitraumes, in dem eine Ausweisung an sich zulässig gewesen wäre, gerechtfertigt, wenn die Fremdenpolizeibehörde eine solche nicht verfügt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.