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{'item': '96/19/1832'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.05.1998 Geschäftszahl96/19/1832 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/10/17 96/19/2320 1 (hier: betreffend die V des Bundesministers für Inneres vom 9.2.1990 über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl 1990/95a, und die V des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl 1995/375, bezüglich türkischer Staatsangehöriger)(hier: betreffend die römisch fünf des Bundesministers für Inneres vom 9.2.1990 über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl 1990/95a, und die römisch fünf des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl 1995/375, bezüglich türkischer Staatsangehöriger) StammrechtssatzGemäß § 4 Z 2 der Verordnung BGBl 1995/854 konnten nur solche Angehörige österreichischer Staatsbürger den Antrag ausnahmsweise im Inland stellen, die gemäß § 14 Abs 3 FrG 1993 einreisten oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Eine Einreise "gemäß § 14 Abs 3 FrG 1993" iSd zitierten Verordnungsbestimmung setzt voraus, daß in einem Übereinkommen gemäß § 14 Abs 1 FrG 1993 oder in einer Verordnung gemäß § 14 Abs 2 FrG 1993 vorgesehen ist, daß Fremden ein Sichtvermerk auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann. Eine solche Bestimmung enthält das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl 1972/330, nicht. Vielmehr sieht dessen Art 1 Abs 1 lediglich vor, daß polnische Staatsangehörige sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten und aus Österreich ausreisen dürfen. Die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 erfolgte daher zu Recht.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, der Verordnung BGBl 1995/854 konnten nur solche Angehörige österreichischer Staatsbürger den Antrag ausnahmsweise im Inland stellen, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1993 einreisten oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Eine Einreise "gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1993" iSd zitierten Verordnungsbestimmung setzt voraus, daß in einem Übereinkommen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, FrG 1993 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1993 vorgesehen ist, daß Fremden ein Sichtvermerk auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann. Eine solche Bestimmung enthält das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl 1972/330, nicht. Vielmehr sieht dessen Artikel eins, Absatz eins, lediglich vor, daß polnische Staatsangehörige sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten und aus Österreich ausreisen dürfen. Die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 erfolgte daher zu Recht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.