RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.1997 Geschäftszahl96/19/2111 RechtssatzSobald die erstinstanzliche Behörde eine Berufung - sei es auch vor Ablauf der Frist des § 64a Abs. 1 AVG - der Berufungsbehörde vorlegt, wird diese allein zur Erledigung der Berufung zuständig (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 534/4). Daraus folgt, daß der am
- Juni 1995 beim Landeshauptmann (Behörde erster Instanz) überreichte Schriftsatz des Beschwerdeführers vom
- Juni 1995 bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde, welche ihn zutreffend in Anwendung des § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Stelle weitergeleitet hat. Dort langte er erst am
- Juni 1995, also nach der am
- Juni 1995 erfolgten Zustellung des Berufungsbescheides ein. Das in der in Rede stehenden Eingabe enthaltene Vorbringen konnte daher bei Erlassung des Berufungsbescheides nicht berücksichtigt werden. Eine dem hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1985, Zl. 85/18/0054, VwSlg 11915 A/1985, vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor, weil sich die Berufungsbehörde im vorliegenden Fall nicht der erstinstanzlichen Behörde zur Gewährung des Parteiengehörs bedient hat. Diese Erwägungen führen (u.a.) zum Ergebnis, daß der Berufungsbescheid zu Recht dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und damit erlassen wurde. Denn auch der Widerruf der (die Zustellvollmacht umfassenden) Vollmacht muß, um wirksam zu sein, der zuständigen Behörde gegenüber erklärt werden. Diese Erklärung ist nicht vor der (Verfügung der) Zustellung eingelangt.Sobald die erstinstanzliche Behörde eine Berufung - sei es auch vor Ablauf der Frist des Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG - der Berufungsbehörde vorlegt, wird diese allein zur Erledigung der Berufung zuständig vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 534/4). Daraus folgt, daß der am
- Juni 1995 beim Landeshauptmann (Behörde erster Instanz) überreichte Schriftsatz des Beschwerdeführers vom
- Juni 1995 bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde, welche ihn zutreffend in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Stelle weitergeleitet hat. Dort langte er erst am
- Juni 1995, also nach der am
- Juni 1995 erfolgten Zustellung des Berufungsbescheides ein. Das in der in Rede stehenden Eingabe enthaltene Vorbringen konnte daher bei Erlassung des Berufungsbescheides nicht berücksichtigt werden. Eine dem hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1985, Zl. 85/18/0054, VwSlg 11915 A/1985, vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor, weil sich die Berufungsbehörde im vorliegenden Fall nicht der erstinstanzlichen Behörde zur Gewährung des Parteiengehörs bedient hat. Diese Erwägungen führen (u.a.) zum Ergebnis, daß der Berufungsbescheid zu Recht dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und damit erlassen wurde. Denn auch der Widerruf der (die Zustellvollmacht umfassenden) Vollmacht muß, um wirksam zu sein, der zuständigen Behörde gegenüber erklärt werden. Diese Erklärung ist nicht vor der (Verfügung der) Zustellung eingelangt. BeachteSiehe jedoch: 96/01/0285 E
- November 1997 RS 2; betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF der Novelle BGBl Nr. 471/199596/01/0285 E
- November 1997 RS 2; betreffend Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, 2001/20/0140 E
- September 2004 RS 5; betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF der Novelle BGBl Nr. 471/19952001/20/0140 E
- September 2004 RS 5; betreffend Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,