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{'item': '96/19/2134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.1997 Geschäftszahl96/19/2134 RechtssatzEine Einschränkung des Umfanges des mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 10 Abs 1 AufenthaltsG 1992 verbundenen auf den bei der Antragstellung geltend gemachten Aufenthaltszweck ist dieser Gesetzesstelle weder in ihrer Fassung vor, noch in jener nach Inkrafttreten der Novelle BGBl 1995/351 zu entnehmen, zumal eine solche auch aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung (in der Fassung der genannten Novelle), wonach in der Bewilligung der Aufenthaltszweck festzusetzen ist, nicht abgeleitet werden kann. Auch die Zulässigkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hängt gemäß § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nur von der Berechtigung des Fremden zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufenthaltsG 1992, nicht aber von dem in der Aufenthaltsbewilligung angeführten Aufenthaltszweck ab. Dem geltend gemachten Aufenthaltszweck kommt daher in erster Linie der Charakter einer Antragsbegründung zu. Insoweit eine zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte Bewilligung gemäß § 5 Abs 3 AufenthaltsG 1992 zur Arbeitsuche unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice berechtigt und eine Prüfung gemäß § 4 Abs 1 AuslBG unter den in § 4b Abs 2 Z 2 AuslBG (in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl 1996/201) normierten Voraussetzungen bei Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung entfällt, geht der Umfang einer zu diesem Zweck erteilten Bewilligung über jenen einer solchen zu anderen Zwecken hinaus. Eine Bewilligung zu diesen anderen Zwecken stellt daher gegenüber der erstgenannten ein "Minus" dar.Eine Einschränkung des Umfanges des mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 verbundenen auf den bei der Antragstellung geltend gemachten Aufenthaltszweck ist dieser Gesetzesstelle weder in ihrer Fassung vor, noch in jener nach Inkrafttreten der Novelle BGBl 1995/351 zu entnehmen, zumal eine solche auch aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung (in der Fassung der genannten Novelle), wonach in der Bewilligung der Aufenthaltszweck festzusetzen ist, nicht abgeleitet werden kann. Auch die Zulässigkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hängt gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG nur von der Berechtigung des Fremden zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufenthaltsG 1992, nicht aber von dem in der Aufenthaltsbewilligung angeführten Aufenthaltszweck ab. Dem geltend gemachten Aufenthaltszweck kommt daher in erster Linie der Charakter einer Antragsbegründung zu. Insoweit eine zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 zur Arbeitsuche unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice berechtigt und eine Prüfung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG unter den in Paragraph 4 b, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG (in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl 1996/201) normierten Voraussetzungen bei Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung entfällt, geht der Umfang einer zu diesem Zweck erteilten Bewilligung über jenen einer solchen zu anderen Zwecken hinaus. Eine Bewilligung zu diesen anderen Zwecken stellt daher gegenüber der erstgenannten ein "Minus" dar. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/2155 E 28. Februar 1997

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.