RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1998 Geschäftszahl96/19/2190 RechtssatzBei § 7 Abs 7 zweiter Satz FrG 1993 handelt es sich um eine dem § 6 Abs 1 AVG ähnliche Bestimmung, welche die Vorgangsweise bei der Behandlung eines bei der unzuständigen (bzw im Beschwerdefall unzuständig gewordenen) Behörde anhängigen Anbringens regelt. Im Gegensatz zu § 6 Abs 1 AVG bestimmt § 7 Abs 7 FrG 1993 jedoch nicht, daß die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 6 Abs 1 AVG ausgesprochen, daß das Weiterleiten eines Anbringens nach dieser Gesetzesbestimmung das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde bewirkt, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt und weiters zur Folge hat, daß mit dem Einlangen des abgetretenen Antrages bei der "zuständigen" Behörde diese die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG trifft (Hinweis E 3.4.1989, 89/10/0085). Dieser im Bereich des § 6 AVG entwickelte Rechtssatz ist auf die hier erfolgte Übermittlung im Sinne des § 7 Abs 7 FrG 1993 jedenfalls insoweit zu übertragen, als die Entscheidungspflicht der "zuständigen" Behörde erst einsetzt, sobald der übermittelte Antrag in ihre Verfügungsgewalt tritt (Hinweis E 13.3.1998, 97/19/0584).Bei Paragraph 7, Absatz 7, zweiter Satz FrG 1993 handelt es sich um eine dem Paragraph 6, Absatz eins, AVG ähnliche Bestimmung, welche die Vorgangsweise bei der Behandlung eines bei der unzuständigen (bzw im Beschwerdefall unzuständig gewordenen) Behörde anhängigen Anbringens regelt. Im Gegensatz zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG bestimmt Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 jedoch nicht, daß die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG ausgesprochen, daß das Weiterleiten eines Anbringens nach dieser Gesetzesbestimmung das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde bewirkt, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt und weiters zur Folge hat, daß mit dem Einlangen des abgetretenen Antrages bei der "zuständigen" Behörde diese die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG trifft (Hinweis E 3.4.1989, 89/10/0085). Dieser im Bereich des Paragraph 6, AVG entwickelte Rechtssatz ist auf die hier erfolgte Übermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 jedenfalls insoweit zu übertragen, als die Entscheidungspflicht der "zuständigen" Behörde erst einsetzt, sobald der übermittelte Antrag in ihre Verfügungsgewalt tritt (Hinweis E 13.3.1998, 97/19/0584). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2191
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.