RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.1997 Geschäftszahl96/19/2291 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/02/22 95/19/1703 2 (hier: betreffend die Bestimmung des § 4 Z 4 der Verordnung BGBl Nr 854/1995)(hier: betreffend die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 854 aus 1995,) StammrechtssatzISd § 3 Z 3 V BGBl 1995/408 soll die Möglichkeit geschaffen werden, an bereits LÄNGER IN ÖSTERREICH befindliche GASTARBEITER Bewilligungen auch dann erteilen zu können, wenn sie INFOLGE FRISTVERSÄUMNIS einen Erstantrag stellen. Daraus ergibt sich, daß sich die Wortfolge "die eine Aufenthaltsbewilligung hatten" in § 3 Z 3 AufenthaltsG Anzahl der Bewilligungen 1995 sowohl auf die Personen bezieht, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein (in der Folge: arbeitsmarktrechtliche Bewilligung) ausgestellt ist, als auch auf deren Familienangehörige iSd § 3 AufenthaltsG
- Das Wort "hatten" nimmt hiebei auf die Fristversäumnis einer Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Bezug. Da das Vorhandensein der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ein Tatbestandselement bildet, kommt die Ausnahme von den negativen Folgen des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 also nur dann zum Tragen, wenn der ASt (aufgrund verspäteter Antragstellung auf Verlängerung) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt des Beginnes der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung oder danach innerhalb deren Gültigkeitsdauer im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war und diese während der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung ablief. Keine Anwendung findet die gegenständliche Ausnahme daher auf ASt, die (irgendwann) vor Beginn der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren.ISd Paragraph 3, Ziffer 3, römisch fünf BGBl 1995/408 soll die Möglichkeit geschaffen werden, an bereits LÄNGER IN ÖSTERREICH befindliche GASTARBEITER Bewilligungen auch dann erteilen zu können, wenn sie INFOLGE FRISTVERSÄUMNIS einen Erstantrag stellen. Daraus ergibt sich, daß sich die Wortfolge "die eine Aufenthaltsbewilligung hatten" in Paragraph 3, Ziffer 3, AufenthaltsG Anzahl der Bewilligungen 1995 sowohl auf die Personen bezieht, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein (in der Folge: arbeitsmarktrechtliche Bewilligung) ausgestellt ist, als auch auf deren Familienangehörige iSd Paragraph 3, AufenthaltsG
- Das Wort "hatten" nimmt hiebei auf die Fristversäumnis einer Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Bezug. Da das Vorhandensein der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen ein Tatbestandselement bildet, kommt die Ausnahme von den negativen Folgen des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 also nur dann zum Tragen, wenn der ASt (aufgrund verspäteter Antragstellung auf Verlängerung) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt des Beginnes der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung oder danach innerhalb deren Gültigkeitsdauer im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war und diese während der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung ablief. Keine Anwendung findet die gegenständliche Ausnahme daher auf ASt, die (irgendwann) vor Beginn der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2790