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{'item': '96/19/2396'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1998 Geschäftszahl96/19/2396 RechtssatzIm vorliegenden Fall reiste der Fremde zweimal ins Bundesgebiet ein, lediglich beim ersten Mal war die Einreise unrechtmäßig und es schloß ein acht Monate dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt an diese Einreise an. Die zweite Einreise des Fremden erfolgte aufgrund eines aufrechten Einreisetitels, der unrechtmäßige Aufenthalt nach Ablauf des Touristensichtvermerks umfaßte einen Zeitraum von vier Monaten. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich der Fremde bereits wieder neun Monate im Ausland. Es besteht zwar kein Zweifel, daß die unrechtmäßige Einreise und der unrechtmäßige Aufenthalt für die jeweils dargestellten kurzen Zeitspannen die öffentliche Ordnung gestört hat; bei dem hier vorliegenden Sachverhalt bestehen angesichts der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in einem bereits neun Monate vor Bescheiderlassung liegenden Zeitpunkt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, um davon auszugehen, daß die Anwesenheit des Fremden aufgrund der beantragten Bewilligung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Zukunft (während der Dauer der Bewilligung) gefährden würde. Besondere, in der Person des Fremden liegende Umstände, die die Gefährdungsprognose des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 trotzdem als verwirklicht erschienen ließen, wurden von der belBeh nicht festgestellt. Angesichts dessen konnte die belBeh somit nicht davon ausgehen, der Fremde verwirkliche allein aufgrund seiner unrechtmäßigen Einreise und seiner beiden unrechtmäßigen Aufenthalte im Inland den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 (Hinweis E 19.12.1997, 96/19/0574, dem ein anderer Sachverhalt zugrundelag: der Fremde war trotz wiederholter Bestrafungen wegen Übertretung des FrG 1993 über drei Jahre lang unrechtmäßig im Inland aufhältig und reiste erst zwei Wochen vor Bescheiderlassung aus dem Bundesgebiet aus).Im vorliegenden Fall reiste der Fremde zweimal ins Bundesgebiet ein, lediglich beim ersten Mal war die Einreise unrechtmäßig und es schloß ein acht Monate dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt an diese Einreise an. Die zweite Einreise des Fremden erfolgte aufgrund eines aufrechten Einreisetitels, der unrechtmäßige Aufenthalt nach Ablauf des Touristensichtvermerks umfaßte einen Zeitraum von vier Monaten. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich der Fremde bereits wieder neun Monate im Ausland. Es besteht zwar kein Zweifel, daß die unrechtmäßige Einreise und der unrechtmäßige Aufenthalt für die jeweils dargestellten kurzen Zeitspannen die öffentliche Ordnung gestört hat; bei dem hier vorliegenden Sachverhalt bestehen angesichts der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in einem bereits neun Monate vor Bescheiderlassung liegenden Zeitpunkt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, um davon auszugehen, daß die Anwesenheit des Fremden aufgrund der beantragten Bewilligung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Zukunft (während der Dauer der Bewilligung) gefährden würde. Besondere, in der Person des Fremden liegende Umstände, die die Gefährdungsprognose des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 trotzdem als verwirklicht erschienen ließen, wurden von der belBeh nicht festgestellt. Angesichts dessen konnte die belBeh somit nicht davon ausgehen, der Fremde verwirkliche allein aufgrund seiner unrechtmäßigen Einreise und seiner beiden unrechtmäßigen Aufenthalte im Inland den Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 (Hinweis E 19.12.1997, 96/19/0574, dem ein anderer Sachverhalt zugrundelag: der Fremde war trotz wiederholter Bestrafungen wegen Übertretung des FrG 1993 über drei Jahre lang unrechtmäßig im Inland aufhältig und reiste erst zwei Wochen vor Bescheiderlassung aus dem Bundesgebiet aus).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.