RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.1999 Geschäftszahl96/19/2571 RechtssatzMit den angefochtenen Bescheiden wurde nicht über die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer (oder ihre Familienangehörigen) abgesprochen, sondern eine eine solche meritorische Erledigung versagende prozessuale Entscheidung getroffen. Ein Fall des § 113 Abs 6 oder Abs 7 FrG 1997 liegt daher nicht vor. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden die Berufung der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Dies verkennen die - sich mit dem normativen Abspruch der angefochtenen Bescheide gar nicht auseinander setzenden - Beschwerdeführer, die sich durch die angefochtenen Bescheide nicht im Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt erachten. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die angefochtenen Bescheide, ihren weiteren Rechtsbestand vorausgesetzt, - wenn auch nur indirekt - die subjektive Rechtssphäre der Beschwerdeführer, die ihnen durch das Aufenthaltsgesetz eingeräumt wird, berührt wird, die Zurückweisung ihrer Berufung als verspätet hat die Beschwerdeführer jedoch allenfalls in ihrem Recht auf meritorische Erledigung dieser Berufung unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) "Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" sowie "Recht auf Familieneinheit" und "Recht auf Familienleben (§ 19 Fremdengesetz)" nicht erfasst. Bei der von den Beschwerdeführern behaupteten Verletzung im "Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung" und "Recht auf ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" handelt es sich um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt (Hinweis E 22.1.1999, 96/19/0847).Mit den angefochtenen Bescheiden wurde nicht über die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer (oder ihre Familienangehörigen) abgesprochen, sondern eine eine solche meritorische Erledigung versagende prozessuale Entscheidung getroffen. Ein Fall des Paragraph 113, Absatz 6, oder Absatz 7, FrG 1997 liegt daher nicht vor. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden die Berufung der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Dies verkennen die - sich mit dem normativen Abspruch der angefochtenen Bescheide gar nicht auseinander setzenden - Beschwerdeführer, die sich durch die angefochtenen Bescheide nicht im Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt erachten. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die angefochtenen Bescheide, ihren weiteren Rechtsbestand vorausgesetzt, - wenn auch nur indirekt - die subjektive Rechtssphäre der Beschwerdeführer, die ihnen durch das Aufenthaltsgesetz eingeräumt wird, berührt wird, die Zurückweisung ihrer Berufung als verspätet hat die Beschwerdeführer jedoch allenfalls in ihrem Recht auf meritorische Erledigung dieser Berufung unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) "Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" sowie "Recht auf Familieneinheit" und "Recht auf Familienleben (Paragraph 19, Fremdengesetz)" nicht erfasst. Bei der von den Beschwerdeführern behaupteten Verletzung im "Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung" und "Recht auf ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" handelt es sich um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt (Hinweis E 22.1.1999, 96/19/0847). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2572
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