96/19/3036
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2000 Geschäftszahl96/19/3036 RechtssatzWie die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Art 20 Abs 3 B-VG (Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Bundes-Verfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz idF von 1929 geändert wird, 39 BlgNR 17 GP, 3, zu Art I Z 1 (Art 20 Abs 3) und Bericht des Verfassungsausschusses, 116 B1gNR 17 GP, 2) zeigen, sollte der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" jedenfalls auch im Sinne des Tatbestands der "Verbrechensverhütung" im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK zu verstehen sein. Die präventive Hintanhaltung der Begehung von Verbrechen, sei es durch Gefangene in der Anstalt, nach ihrem Entweichen oder auch durch Dritte, die etwa (vgl § 300 StGB) die Befreiung von Gefangenen unternehmen, lässt es - unabhängig davon, ob gegen den Auskunftswerber ein diesbezüglicher Verdacht besteht - geboten erscheinen, einen Gefangenen über das Bestehen einer Pflicht zum Tragen einer Schlüsselkette durch den Leiter einer Strafvollzugsanstalt im Unklaren zu lassen.Wie die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Artikel 20, Absatz 3, B-VG (Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Bundes-Verfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, 39 BlgNR 17 GP, 3, zu Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Artikel 20, Absatz 3,) und Bericht des Verfassungsausschusses, 116 B1gNR 17 GP, 2) zeigen, sollte der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" jedenfalls auch im Sinne des Tatbestands der "Verbrechensverhütung" im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK zu verstehen sein.
Die präventive Hintanhaltung der Begehung von Verbrechen, sei es durch Gefangene in der Anstalt, nach ihrem Entweichen oder auch durch Dritte, die etwa vergleiche Paragraph 300, StGB) die Befreiung von Gefangenen unternehmen, lässt es - unabhängig davon, ob gegen den Auskunftswerber ein diesbezüglicher Verdacht besteht - geboten erscheinen, einen Gefangenen über das Bestehen einer Pflicht zum Tragen einer Schlüsselkette durch den Leiter einer Strafvollzugsanstalt im Unklaren zu lassen.