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{'item': '96/19/3255'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2000 Geschäftszahl96/19/3255 RechtssatzDer Fremde verfügte weder nach der Aktenlage noch nach seinem eigenen Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Hingegen räumt der Fremde selbst ein, sich seit seiner Einreise im Jahre 1986 im Bundesgebiet aufzuhalten. Hat der Fremde aber seit dem Ablauf des einzigen ihm nach der Aktenlage erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes am 20.10.1988 während der Dauer seines folgenden Aufenthaltes über keine der dafür notwendigen Berechtigungen verfügt, war vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (bei der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes war auf die durch Art 8 MRK geschützten Interessen bereits Rücksicht zu nehmen) aufgeschoben worden, so erweist sich der durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkte Eingriff in das Recht auf Privatleben und Familienleben des Fremden aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK als gerechtfertigt. Wegen der fehlenden Aufenthaltsberechtigung seit dem Ablauf des Wiedereinreisesichtvermerkes bis zur Antragstellung für die Dauer von sechs Jahren und infolge des über den Fremde verhängten Aufenthaltsverbotes unterscheidet sich der Fall des Fremden auch - trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich - von jenen Fällen, in denen es nach der Judikatur des VfGH eine verfassungskonforme Interpretation gebietet, erstmalige gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992 den Bestimmungen über rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge zu unterstellen (Hinweis E VfGH 16.6.1995, VfSlg 14148, sowie EDer Fremde verfügte weder nach der Aktenlage noch nach seinem eigenen Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Hingegen räumt der Fremde selbst ein, sich seit seiner Einreise im Jahre 1986 im Bundesgebiet aufzuhalten. Hat der Fremde aber seit dem Ablauf des einzigen ihm nach der Aktenlage erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes am 20.10.1988 während der Dauer seines folgenden Aufenthaltes über keine der dafür notwendigen Berechtigungen verfügt, war vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (bei der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes war auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Interessen bereits Rücksicht zu nehmen) aufgeschoben worden, so erweist sich der durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkte Eingriff in das Recht auf Privatleben und Familienleben des Fremden aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK als gerechtfertigt. Wegen der fehlenden Aufenthaltsberechtigung seit dem Ablauf des Wiedereinreisesichtvermerkes bis zur Antragstellung für die Dauer von sechs Jahren und infolge des über den Fremde verhängten Aufenthaltsverbotes unterscheidet sich der Fall des Fremden auch - trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich - von jenen Fällen, in denen es nach der Judikatur des VfGH eine verfassungskonforme Interpretation gebietet, erstmalige gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 den Bestimmungen über rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge zu unterstellen (Hinweis E VfGH 16.6.1995, VfSlg 14148, sowie E VwGH 19.12.1997, 95/19/1475). Aus diesen Gründen lag daher auch kein Fall des § 113 Abs 6 oder Abs7 FrG 1997 vor.VwGH 19.12.1997, 95/19/1475). Aus diesen Gründen lag daher auch kein Fall des Paragraph 113, Absatz 6, oder Abs7 FrG 1997 vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.