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{'item': '96/19/3315'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.1998 Geschäftszahl96/19/3315 Rechtssatz§ 31 Abs 4 FrG 1997 ist auch für vor dem 1.1.1998 gestellte, zu diesem Zeitpunkt anhängige, rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge sinngemäß anzuwenden. Ein Fremder hält sich demnach in einem solchen Überleitungsfall nicht nur seit dem 1.1.1998 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, auch sein Aufenthalt vor diesem Zeitpunkt im Anschluß an den Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung hat als rechtmäßig zu gelten (Hinweis E 8.9.1998, 98/08/0054). Im Beschwerdefall wäre daher auch der Aufenthalt von Antragstellern, denen Niederlassungsbewilligungen erteilt worden sind, im Zeitraum vom Ablauf der ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligungen bis zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Niederlassungsbewilligungen im Fall der Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung als ein rechtmäßiger anzusehen. Dies könnte etwa in einem Strafverfahren gegen diese Antragsteller wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes in diesem Zeitraum, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, zB bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung gemäß § 24 FrG 1997 vorliegen, von Bedeutung sein. Die Rechtsstellung dieser Antragsteller ist daher eine verschiedene, je nachdem, ob die angefochtenen Bescheide dem Rechtsbestand weiterhin angehören oder nicht. Von einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerden dieser Antragsteller kann daher nicht die Rede sein (Hinweis E 21.5.1997, 96/19/0566, ergangen zur Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen).Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997 ist auch für vor dem 1.1.1998 gestellte, zu diesem Zeitpunkt anhängige, rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge sinngemäß anzuwenden. Ein Fremder hält sich demnach in einem solchen Überleitungsfall nicht nur seit dem 1.1.1998 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, auch sein Aufenthalt vor diesem Zeitpunkt im Anschluß an den Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung hat als rechtmäßig zu gelten (Hinweis E 8.9.1998, 98/08/0054). Im Beschwerdefall wäre daher auch der Aufenthalt von Antragstellern, denen Niederlassungsbewilligungen erteilt worden sind, im Zeitraum vom Ablauf der ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligungen bis zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Niederlassungsbewilligungen im Fall der Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung als ein rechtmäßiger anzusehen. Dies könnte etwa in einem Strafverfahren gegen diese Antragsteller wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes in diesem Zeitraum, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, zB bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 24, FrG 1997 vorliegen, von Bedeutung sein. Die Rechtsstellung dieser Antragsteller ist daher eine verschiedene, je nachdem, ob die angefochtenen Bescheide dem Rechtsbestand weiterhin angehören oder nicht. Von einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerden dieser Antragsteller kann daher nicht die Rede sein (Hinweis E 21.5.1997, 96/19/0566, ergangen zur Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3316 96/19/3675 96/19/3674

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.