RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2000 Geschäftszahl96/19/3462 RechtssatzDie Fremden bringen vor, die von den Fremden nach österreichischen Rechtsvorschriften gegründete GmbH mit ihrem satzungsmäßigen Sitz in Wien gelte als Gesellschaft im Sinn des Art 48 Abs 1 des Europa-Abkommens zur Gründung eines Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits. Als Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von jeweils 50 % hätten die Fremden gemäß Art 44 Abs 4 lit a dieses Abkommens das Recht, diese Tätigkeit in Österreich auszuüben und sich am satzungsmäßigen Sitz dieser Firma niederzulassen. In Anbetracht dieser Rechtslage und des geltend gemachten Sachverhaltes bestünde daher im Fall der Fremden ein Rechtsanspruch auf Erteilung der von ihnen beantragten Aufenthaltsbewilligung. Auch stelle sich die Frage, ob die Fremden in Anbetracht des Vorliegens der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen des Art 44 Abs 4 lit a iVm Art 48 Abs 1 des genannten Abkommens nicht von der Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 ausgenommen seien, weil dieses Abkommen integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei. Es kann aus folgenden Erwägungen dahinstehen, ob den Fremden auf Grund der von ihnen herangezogenen Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsberechtigung zukommt: Nach der § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 benötigten Fremde, wenn sie auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen, keine Aufenthaltsbewilligung nach dem AufenthaltsG
- Träfen also die von den Fremden behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen zu, dann käme ihnen schon auf Grund der von ihnen behaupteten Rechtsgrundlagen ein Aufenthaltsrecht zu. In dieses wäre durch die Bescheide, mit denen im Instanzenzug die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, nicht eingegriffen worden (vgl dazu aus der wegen der insofern vergleichbaren Rechtslage - Niederlassungsfreiheit auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union - zu Art 6 Abs 1 des auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei gestützten Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates ergangenen hg Rechtsprechung zB das E 22.2.1996, 95/19/1661, mwH). Die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in diesem Zusammenhang erübrigt sich daher.Die Fremden bringen vor, die von den Fremden nach österreichischen Rechtsvorschriften gegründete GmbH mit ihrem satzungsmäßigen Sitz in Wien gelte als Gesellschaft im Sinn des Artikel 48, Absatz eins, des Europa-Abkommens zur Gründung eines Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits. Als Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von jeweils 50 % hätten die Fremden gemäß Artikel 44, Absatz 4, Litera a, dieses Abkommens das Recht, diese Tätigkeit in Österreich auszuüben und sich am satzungsmäßigen Sitz dieser Firma niederzulassen. In Anbetracht dieser Rechtslage und des geltend gemachten Sachverhaltes bestünde daher im Fall der Fremden ein Rechtsanspruch auf Erteilung der von ihnen beantragten Aufenthaltsbewilligung. Auch stelle sich die Frage, ob die Fremden in Anbetracht des Vorliegens der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Artikel 48, Absatz eins, des genannten Abkommens nicht von der Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 ausgenommen seien, weil dieses Abkommen integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei. Es kann aus folgenden Erwägungen dahinstehen, ob den Fremden auf Grund der von ihnen herangezogenen Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsberechtigung zukommt: Nach der Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 benötigten Fremde, wenn sie auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen, keine Aufenthaltsbewilligung nach dem AufenthaltsG
- Träfen also die von den Fremden behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen zu, dann käme ihnen schon auf Grund der von ihnen behaupteten Rechtsgrundlagen ein Aufenthaltsrecht zu. In dieses wäre durch die Bescheide, mit denen im Instanzenzug die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, nicht eingegriffen worden vergleiche dazu aus der wegen der insofern vergleichbaren Rechtslage - Niederlassungsfreiheit auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union - zu Artikel 6, Absatz eins, des auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei gestützten Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates ergangenen hg Rechtsprechung zB das E 22.2.1996, 95/19/1661, mwH). Die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in diesem Zusammenhang erübrigt sich daher. BeachteKein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3463