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{'item': '96/19/3573'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1999 Geschäftszahl96/19/3573 RechtssatzHinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Verwaltungssachen existieren im Gegensatz zur Zustellung von Schriftstücken österreichischer Gerichte und Behörden in Strafsachen (vgl den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl Nr 1995/744) bzw in bürgerlichen Rechtssachen (vgl den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften, BGBl Nr 1962/309) keine Vereinbarungen. Die Zustellung des Bescheides ist somit gemäß § 11 Abs 1 ZustG "auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, ..., erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden" vorzunehmen (hier: der Bescheid wurde unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörde mittels eines durch einen Rückschein in tschechischer Sprache dokumentierten Zustellvorganges vorgenommen - vgl zu einem ähnlichen Zustellvorgang das E 20.10.1995, 95/19/0236; dass dieser Zustellvorgang dem tschechischen Zustellrecht, insbesondere dem § 24 des Gesetzes Nr 1967/71 Slg über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsordnung), nicht entsprochen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und geht auch aus dem Verwaltungsakt nicht hervor).Hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Verwaltungssachen existieren im Gegensatz zur Zustellung von Schriftstücken österreichischer Gerichte und Behörden in Strafsachen vergleiche den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl Nr 1995/744) bzw in bürgerlichen Rechtssachen vergleiche den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften, BGBl Nr 1962/309) keine Vereinbarungen. Die Zustellung des Bescheides ist somit gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG "auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, ..., erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden" vorzunehmen (hier: der Bescheid wurde unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörde mittels eines durch einen Rückschein in tschechischer Sprache dokumentierten Zustellvorganges vorgenommen - vergleiche zu einem ähnlichen Zustellvorgang das E 20.10.1995, 95/19/0236; dass dieser Zustellvorgang dem tschechischen Zustellrecht, insbesondere dem Paragraph 24, des Gesetzes Nr 1967/71 Slg über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsordnung), nicht entsprochen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und geht auch aus dem Verwaltungsakt nicht hervor).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.