RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.1999 Geschäftszahl96/20/0487 RechtssatzAsylwerber, die zwar das 14., nicht aber das
- Lebensjahr vollendet haben, können nur Asylanträge selbständig stellen. Für alle anderen Verfahrenshandlungen bedürfen sie eines (gesetzlichen) Vertreters. Dies gilt somit insbesondere für die Einbringung einer Berufung, aber auch für die Erteilung einer Zustellbevollmächtigung bzw einer Vollmacht (Hinweis E 11.9.1996, 96/20/0400). Im Beschwerdefall bedurfte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer daher auch für die Bevollmächtigung des Mitarbeiters des UNTERSTÜTZUNGSKOMITEES FÜR POLITISCH VERFOLGTE AUSLÄNDER für andere Vertretungshandlungen als die Stellung eines Asylantrages eines (gesetzlichen) Vertreters im Sinne des § 13 Abs 2 AsylG
- Zwar erfolgte durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger eine nachträgliche Genehmigung der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Berufung, nicht jedoch der vom Beschwerdeführer dem Mitarbeiter der vorerwähnten Organisation erteilten Vertretungsbefugnis (Zur Erwirkung einer derartigen nachträglichen Genehmigung durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger vgl das E 27.3.1996, 95/01/0040, 0043). Daher konnte ein die Berufung des Beschwerdeführers erledigender Bescheid gemäß § 21 AVG iVm § 9 ZustG nur wirksam an den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter zugestellt werden. Die stattdessen an den vom Beschwerdeführer selbst beauftragten Mitarbeiter der erwähnten Organisation durchgeführte Zustellung konnte insoweit keine Rechtswirkungen entfalten. Demnach ist der gegenständliche BESCHEID gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als ein rechtswirksamer Bescheid im Sinne des AVG, der vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpft werden könnte, anzusehen. Ein nicht erlassener Bescheid vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb der vorliegenden Beschwerde schon deshalb der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung anhaftet. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Asylwerber, die zwar das 14., nicht aber das
- Lebensjahr vollendet haben, können nur Asylanträge selbständig stellen. Für alle anderen Verfahrenshandlungen bedürfen sie eines (gesetzlichen) Vertreters. Dies gilt somit insbesondere für die Einbringung einer Berufung, aber auch für die Erteilung einer Zustellbevollmächtigung bzw einer Vollmacht (Hinweis E 11.9.1996, 96/20/0400). Im Beschwerdefall bedurfte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer daher auch für die Bevollmächtigung des Mitarbeiters des UNTERSTÜTZUNGSKOMITEES FÜR POLITISCH VERFOLGTE AUSLÄNDER für andere Vertretungshandlungen als die Stellung eines Asylantrages eines (gesetzlichen) Vertreters im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG
- Zwar erfolgte durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger eine nachträgliche Genehmigung der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Berufung, nicht jedoch der vom Beschwerdeführer dem Mitarbeiter der vorerwähnten Organisation erteilten Vertretungsbefugnis (Zur Erwirkung einer derartigen nachträglichen Genehmigung durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger vergleiche das E 27.3.1996, 95/01/0040, 0043). Daher konnte ein die Berufung des Beschwerdeführers erledigender Bescheid gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, ZustG nur wirksam an den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter zugestellt werden. Die stattdessen an den vom Beschwerdeführer selbst beauftragten Mitarbeiter der erwähnten Organisation durchgeführte Zustellung konnte insoweit keine Rechtswirkungen entfalten. Demnach ist der gegenständliche BESCHEID gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als ein rechtswirksamer Bescheid im Sinne des AVG, der vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpft werden könnte, anzusehen. Ein nicht erlassener Bescheid vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb der vorliegenden Beschwerde schon deshalb der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung anhaftet. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.