RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.1999 Geschäftszahl96/21/0009 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 94/18/0819 B
- Oktober 1999 RS 1 StammrechtssatzEine Ausweisung wird gem § 17 Abs 1 FrG 1993 gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall hat die Ausweisung keine Rechtswirkungen mehr und kann auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Verfahren nach § 17 FrG 1993 geklärt werden. Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine vor der Aufenthalts-Legalisierung erlassene Ausweisung kommt jedenfalls nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (Hinweis B 13.11.1997, 96/18/0139, 0140; B
- 1999,Eine Ausweisung wird gem Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall hat die Ausweisung keine Rechtswirkungen mehr und kann auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Verfahren nach Paragraph 17, FrG 1993 geklärt werden. Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine vor der Aufenthalts-Legalisierung erlassene Ausweisung kommt jedenfalls nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (Hinweis B 13.11.1997, 96/18/0139, 0140; B
- 1999, 97/21/0592 ). Ebenso gegenstandslos wird ein Ausweisungsbescheid dadurch, dass der Fremde ausreist. Auch durch die Ausreise ist der mit der Ausweisung verfolgte Zweck erfüllt, und wird der Ausweisungsbescheid gegenstandslos und wirkungslos (Hinweis B
- 1997, 97/21/0789; B
- 1998, 97/18/0649). (Im konkreten Fall wurde mit dem angefochtenen, später gegenstandslos gewordenen, die Ausweisung des Bf, eines Staatsbürgers der Bundesrepublik Jugoslawien, verfügenden Bescheid weiters gem § 54 Abs 1 FrG 1993 festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Bf in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien gem § 37 Abs 1 oder 2 FrG 1993 bedroht sei. Mit der Gegenstandslosigkeit der gegen ihn erlassenen Ausweisung steht dem Bf keine Abschiebung mehr bevor (Hinweis B
- November 1997, 96/18/0139, 0140; B
- November 1998, 95/21/0983), und ist die Feststellung betreffend die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien wirkungslos geworden. Daher ist auch sein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis nachträglich weggefallen und war die Beschwerde auch insofern als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.) 97/21/0592 ). Ebenso gegenstandslos wird ein Ausweisungsbescheid dadurch, dass der Fremde ausreist. Auch durch die Ausreise ist der mit der Ausweisung verfolgte Zweck erfüllt, und wird der Ausweisungsbescheid gegenstandslos und wirkungslos (Hinweis B
- 1997, 97/21/0789; B
- 1998, 97/18/0649). (Im konkreten Fall wurde mit dem angefochtenen, später gegenstandslos gewordenen, die Ausweisung des Bf, eines Staatsbürgers der Bundesrepublik Jugoslawien, verfügenden Bescheid weiters gem Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Bf in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien gem Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG 1993 bedroht sei. Mit der Gegenstandslosigkeit der gegen ihn erlassenen Ausweisung steht dem Bf keine Abschiebung mehr bevor (Hinweis B
- November 1997, 96/18/0139, 0140; B
- November 1998, 95/21/0983), und ist die Feststellung betreffend die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien wirkungslos geworden. Daher ist auch sein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis nachträglich weggefallen und war die Beschwerde auch insofern als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.)
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