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{'item': '96/21/0097'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1999 Geschäftszahl96/21/0097 RechtssatzStellt der Fremde nach der mit Bescheid vom 26.1.1994 (zugestellt am 1.2.1994) im Instanzenzug erfolgten Ablehnung seines Antrages nach § 26 FrG 1993 Mitte März 1994 erneut einen solchen Antrag, in dem er ausführt, dass er im Februar 1994 entsprechend dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbotsbescheid das Bundesgebiet verlassen habe, so stellt dieser Antrag keine Sachverhaltsänderung dar, die einen neuerlichen Antrag gem § 26 FrG 1993 zulässig machen würde. Dadurch, dass die belBeh der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben hat, dass sie den Antrag vom März 1994 aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen hat, ist der Fremde unabhängig von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in keinem Recht verletzt worden, weil er keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung hatte (Hinweis E 14.12.1994, 94/03/0067). (Mit dem erstinstanzlichen Bescheid war der genannte neuerliche Antrag des Fremden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.) Im Übrigen hat sich die belBeh im angefochtenen Bescheid mit keinen Tatsachenbehauptungen des Fremden auseinandergesetzt, die von diesem nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden waren und daher von der erstinstanzlichen Behörde der Beurteilung nach § 68 Abs 1 AVG zugrunde gelegt worden waren, sodass im vorliegenden Fall keine Rede davon sein kann, dass dem Fremden infolge der Sachentscheidung der belBeh in unzulässiger Weise in einer Sachfrage eine Instanz genommen worden sei.Stellt der Fremde nach der mit Bescheid vom 26.1.1994 (zugestellt am 1.2.1994) im Instanzenzug erfolgten Ablehnung seines Antrages nach Paragraph 26, FrG 1993 Mitte März 1994 erneut einen solchen Antrag, in dem er ausführt, dass er im Februar 1994 entsprechend dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbotsbescheid das Bundesgebiet verlassen habe, so stellt dieser Antrag keine Sachverhaltsänderung dar, die einen neuerlichen Antrag gem Paragraph 26, FrG 1993 zulässig machen würde. Dadurch, dass die belBeh der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben hat, dass sie den Antrag vom März 1994 aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen hat, ist der Fremde unabhängig von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in keinem Recht verletzt worden, weil er keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung hatte (Hinweis E 14.12.1994, 94/03/0067). (Mit dem erstinstanzlichen Bescheid war der genannte neuerliche Antrag des Fremden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.) Im Übrigen hat sich die belBeh im angefochtenen Bescheid mit keinen Tatsachenbehauptungen des Fremden auseinandergesetzt, die von diesem nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden waren und daher von der erstinstanzlichen Behörde der Beurteilung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zugrunde gelegt worden waren, sodass im vorliegenden Fall keine Rede davon sein kann, dass dem Fremden infolge der Sachentscheidung der belBeh in unzulässiger Weise in einer Sachfrage eine Instanz genommen worden sei.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.