RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2000 Geschäftszahl96/21/0247 RechtssatzDie Beh hat in ihrem Bescheid betreffend die Bestrafung des Fremden nach § 14b Abs 1 Z 4 iVm § 2 FrPolG und nach § 82 Abs 1 Z 4 iVm § 15 Abs 1 FrG 1993 selbst festgestellt, dass der Fremde, ein tunesischer Staatsbürger, in den Jahren 1993 und 1994 mehrmals - jedoch erfolglos - die Vertretungsbehörde seines Heimatstaates aufgesucht habe, um die Ausstellung eines Reisepasses zu erwirken. Darüber hinaus hat der Fremde im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass ihm in Tunesien aus religiösen Gründen Verfolgung drohe, und er von staatlichen Stellen registriert und mehrmals verhaftet worden und auch in einem Polizeigefängnis gefoltert worden sei. Dies sei auch der Grund, warum ihm kein Reisepass ausgestellt worden sei, was ihm auch ganz deutlich in der Konsularabteilung der tunesischen Botschaft mitgeteilt worden sei. Bei dieser Sachlage hätte die Beh im Hinblick auf den - auch hinsichtlich des Tatbestandes des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 geltenden (Hinweis E 9.9.1999, 95/21/1162) - gesetzlichen Rechtfertigungsgrund des § 82 Abs 2 FrG 1993 nähere Feststellungen dahingehend treffen müssen, ob die Ausreise des Fremden nur nach Tunesien möglich gewesen wäre, und ob seine Abschiebung in diesen Staat iSd § 37 Abs 1 und 2 FrG 1993 unzulässig wäre. Wäre dem Fremden - wie er behauptet - aber ohne sein Verschulden mangels eines Reisedokumentes die Ausreise überhaupt unmöglich gewesen (vgl § 2 Abs 1 FrG 1993), so hätte ihm der Vorwurf, gegen § 82 Abs 1 Z 4 iVm § 15 Abs 1 FrG 1993 verstoßen zu haben, wegen Unmöglichkeit der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes (anders als in dem dem E vom 18.9.1963, 2038/62, VwSlg 6096A/1963, zu Grunde liegenden Fall) ebenfalls nicht gemacht werden dürfen.Die Beh hat in ihrem Bescheid betreffend die Bestrafung des Fremden nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, FrPolG und nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1993 selbst festgestellt, dass der Fremde, ein tunesischer Staatsbürger, in den Jahren 1993 und 1994 mehrmals - jedoch erfolglos - die Vertretungsbehörde seines Heimatstaates aufgesucht habe, um die Ausstellung eines Reisepasses zu erwirken. Darüber hinaus hat der Fremde im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass ihm in Tunesien aus religiösen Gründen Verfolgung drohe, und er von staatlichen Stellen registriert und mehrmals verhaftet worden und auch in einem Polizeigefängnis gefoltert worden sei. Dies sei auch der Grund, warum ihm kein Reisepass ausgestellt worden sei, was ihm auch ganz deutlich in der Konsularabteilung der tunesischen Botschaft mitgeteilt worden sei. Bei dieser Sachlage hätte die Beh im Hinblick auf den - auch hinsichtlich des Tatbestandes des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 geltenden (Hinweis E 9.9.1999, 95/21/1162) - gesetzlichen Rechtfertigungsgrund des Paragraph 82, Absatz 2, FrG 1993 nähere Feststellungen dahingehend treffen müssen, ob die Ausreise des Fremden nur nach Tunesien möglich gewesen wäre, und ob seine Abschiebung in diesen Staat iSd Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG 1993 unzulässig wäre. Wäre dem Fremden - wie er behauptet - aber ohne sein Verschulden mangels eines Reisedokumentes die Ausreise überhaupt unmöglich gewesen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, FrG 1993), so hätte ihm der Vorwurf, gegen Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1993 verstoßen zu haben, wegen Unmöglichkeit der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes (anders als in dem dem E vom 18.9.1963, 2038/62, VwSlg 6096A/1963, zu Grunde liegenden Fall) ebenfalls nicht gemacht werden dürfen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.