RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.1998 Geschäftszahl96/21/0489 RechtssatzEin Fremder kann die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen (vgl. B VS
- Juni 1997, 96/21/0377). Da dieser Zeitraum bereits verstrichen ist, würde sich die Rechtsstellung des Fremden durch die Aufhebung des angefochtenen Abschiebungsbescheides nicht ändern. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH im gegebenen Fall nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war. Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 des FrG 1997 von einer Abschiebung abzusehen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 FrG 1997 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Fremden daran hindert, einen neuerlichen Antrag gemäß § 56 Abs. 2 FrG 1997 zu stellen. Nach § 58 Abs. 2 VwGG ist im Fall, dass sich die Behörde angesichts der festgestellten Mißhandlungen des Fremden nicht ausreichend damit auseinandergesetzt hat, ob der Fremde bei Befolgung seiner nunmehr dritten Ladung zur Polizei der Bundesrepublik Jugoslawien dem konkreten Risiko einer Behandlung iSd § 37 Abs. 1 oder 2 des FrG 1993 ausgesetzt wäre, davon auszugehen, dass die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre, weshalb der Bund dem Fremden die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zu ersetzen hat.Ein Fremder kann die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen vergleiche B VS
- Juni 1997, 96/21/0377). Da dieser Zeitraum bereits verstrichen ist, würde sich die Rechtsstellung des Fremden durch die Aufhebung des angefochtenen Abschiebungsbescheides nicht ändern. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH im gegebenen Fall nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war. Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 75, des FrG 1997 von einer Abschiebung abzusehen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, FrG 1997 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Fremden daran hindert, einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz 2, FrG 1997 zu stellen. Nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist im Fall, dass sich die Behörde angesichts der festgestellten Mißhandlungen des Fremden nicht ausreichend damit auseinandergesetzt hat, ob der Fremde bei Befolgung seiner nunmehr dritten Ladung zur Polizei der Bundesrepublik Jugoslawien dem konkreten Risiko einer Behandlung iSd Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 des FrG 1993 ausgesetzt wäre, davon auszugehen, dass die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre, weshalb der Bund dem Fremden die sich bei Heranziehung der Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994, ergebenden Kosten zu ersetzen hat.