RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1999 Geschäftszahl96/21/0593 RechtssatzMit dem im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 vom Fremden, einem türkischen Kurden, erstatteten Vorbringen, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Weigerung, für türkische Behörden als Dorfschützer tätig zu werden, festgenommen, inhaftiert und gefoltert zu werden, hat der Fremde eine relevante Gefährdung und/oder Bedrohung iSd § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1993 geltend gemacht. Naturgemäß konnte er eine ihm für den Fall der Abschiebung drohende aktuelle Gefahr iS dieser Gesetzesbestimmung nicht auf Grund ihm selbst in jüngster Zeit widerfahrener Ereignisse darlegen. Ein Fremder, der sich bereits seit Ende 1991 in Österreich aufhält, und nur durch Medienberichte bzw durch telefonische Kontakte mit seinem Vater in der Lage ist, die politische Situation in seinem Heimatland zu dokumentieren, ist, realistisch betrachtet, auf Erkenntnisquellen beschränkt, die die Situation vergleichbarer Personen darstellen. Den auf die allgemeine Situation von Kurden in der Türkei, die dorthin zurückgeschoben werden und die sich weigern, für türkische Behörden als Dorfschützer tätig zu werden, bezugnehmenden Berichten (hier von Amnesty International und des Ludwig Boltzmann-Instituts; Stellungnahme des UNHCR) kann nicht von vornherein die Eignung abgesprochen werden, eine den Fremden als Kurden in der Türkei treffende relevante Gefährdung bzw Bedrohung iSd § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1993 darzutun.Mit dem im Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 vom Fremden, einem türkischen Kurden, erstatteten Vorbringen, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Weigerung, für türkische Behörden als Dorfschützer tätig zu werden, festgenommen, inhaftiert und gefoltert zu werden, hat der Fremde eine relevante Gefährdung und/oder Bedrohung iSd Paragraph 37, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1993 geltend gemacht. Naturgemäß konnte er eine ihm für den Fall der Abschiebung drohende aktuelle Gefahr iS dieser Gesetzesbestimmung nicht auf Grund ihm selbst in jüngster Zeit widerfahrener Ereignisse darlegen. Ein Fremder, der sich bereits seit Ende 1991 in Österreich aufhält, und nur durch Medienberichte bzw durch telefonische Kontakte mit seinem Vater in der Lage ist, die politische Situation in seinem Heimatland zu dokumentieren, ist, realistisch betrachtet, auf Erkenntnisquellen beschränkt, die die Situation vergleichbarer Personen darstellen. Den auf die allgemeine Situation von Kurden in der Türkei, die dorthin zurückgeschoben werden und die sich weigern, für türkische Behörden als Dorfschützer tätig zu werden, bezugnehmenden Berichten (hier von Amnesty International und des Ludwig Boltzmann-Instituts; Stellungnahme des UNHCR) kann nicht von vornherein die Eignung abgesprochen werden, eine den Fremden als Kurden in der Türkei treffende relevante Gefährdung bzw Bedrohung iSd Paragraph 37, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1993 darzutun.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.