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{'item': '96/21/0610'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2000 Geschäftszahl96/21/0610 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 95/21/0389 E 24. Jänner 1996 RS 1 (Hier: Der Fremde, nach den Feststellungen des hier angefochtenen Bescheides betreffend seine Ausweisung nach § 17 Abs1 FrG 1993 jugoslawischer Staatsangehöriger, ist nach den unbestrittenen Feststellungen im genannten Bescheid am 15.2.1992 nach Österreich eingereist. Er hat in dem die Ausweisung betreffenden Verwaltungsverfahren vorgebracht, nach Ausbruch des Krieges aus Bosnien geflohen zu sein, weil er Angst gehabt hätte, zum Militärdienst eingezogen zu werden und in weiterer Folge gegen seine eigenen Landsleute hätte kämpfen müssen. Sein Heimatdorf liege mitten im Kriegsgebiet, weshalb seine Rückkehr dorthin unmöglich sei. Der Beginn der bewaffneten Konflikte in Bosnien-Herzegowina ist etwa mit dem Ende des Jahres 1991 anzusetzen).(Hier: Der Fremde, nach den Feststellungen des hier angefochtenen Bescheides betreffend seine Ausweisung nach Paragraph 17, Abs1 FrG 1993 jugoslawischer Staatsangehöriger, ist nach den unbestrittenen Feststellungen im genannten Bescheid am 15.2.1992 nach Österreich eingereist. Er hat in dem die Ausweisung betreffenden Verwaltungsverfahren vorgebracht, nach Ausbruch des Krieges aus Bosnien geflohen zu sein, weil er Angst gehabt hätte, zum Militärdienst eingezogen zu werden und in weiterer Folge gegen seine eigenen Landsleute hätte kämpfen müssen. Sein Heimatdorf liege mitten im Kriegsgebiet, weshalb seine Rückkehr dorthin unmöglich sei. Der Beginn der bewaffneten Konflikte in Bosnien-Herzegowina ist etwa mit dem Ende des Jahres 1991 anzusetzen). StammrechtssatzDurch Verordnungen gem § 12 AufenthaltsG 1992 soll vertriebenen Fremden ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt werden, "ohne daß die betroffenen Fremden einen Asylantrag stellen müssen, der, weil diese keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind, abgwiesen werden müßte" (Hinweis 525 BlgNR 18te GP, S 11). Aus der vom Ehegatten der Fremden - er hat diese und ihr gemeinsames Kind im Sommer 1992 mit einem Bus aus der gemeinsamen Heimat Bosnien nach Österreich gebracht - gemachten Angabe, daß "im Jänner 1992 ... noch keine bürgerkriegsähnlichen Zustände in unserem Heimatort herrschten, und aus diesem Grund meine Frau auch kein Flüchtling war", kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die Fremde, die ihren Heimatort nach den Feststellungen der Behörde "Ende Juli 1992" verlassen hat, ihre Heimat nicht aufgrund der bewaffneten Konflikte verlassen mußte. Ein solcher Grund kann nämlich auch in einer konkret drohenden Ausweitung bewaffneter Konflikte gelegen sein.Durch Verordnungen gem Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 soll vertriebenen Fremden ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt werden, "ohne daß die betroffenen Fremden einen Asylantrag stellen müssen, der, weil diese keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind, abgwiesen werden müßte" (Hinweis 525 BlgNR 18te GP, S 11). Aus der vom Ehegatten der Fremden - er hat diese und ihr gemeinsames Kind im Sommer 1992 mit einem Bus aus der gemeinsamen Heimat Bosnien nach Österreich gebracht - gemachten Angabe, daß "im Jänner 1992 ... noch keine bürgerkriegsähnlichen Zustände in unserem Heimatort herrschten, und aus diesem Grund meine Frau auch kein Flüchtling war", kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die Fremde, die ihren Heimatort nach den Feststellungen der Behörde "Ende Juli 1992" verlassen hat, ihre Heimat nicht aufgrund der bewaffneten Konflikte verlassen mußte. Ein solcher Grund kann nämlich auch in einer konkret drohenden Ausweitung bewaffneter Konflikte gelegen sein.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.