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{'item': '96/21/0614'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1996 Geschäftszahl96/21/0614 RechtssatzBeantragt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Vorbringen, im Akt in der Kanzlei seines Rechtsvertreters liege keine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde mehr auf und es könne somit der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz entweder beim VfGH bzw VwGH oder in der Kanzlei des ausgewiesenen Rechtsvertreters allenfalls beim Kuvertieren in Verstoß geraten sein, so kann die erstgenannte Variante nicht der Entscheidung zugrundegelegt werden, weil dem Beschwerdeführer der Ergänzungsauftrag zugestellt wurde, der unter anderem den Inhalt aufwies, daß die vom VfGH abgetretene, zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Wäre der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz dieser Ergänzungsaufforderung nicht beigelegen, hätte der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz auf diesen Umstand und weiters darauf hinweisen müssen, daß ihm mangels Rückstellung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes eine Wiedervorlage dieses Beschwerdeschriftsatzes nicht möglich sei. Die Behauptung, der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz sei dem Mängelbehebungsauftrag nicht beigelegen, konnte vom Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. Aus diesem Grund war der auf § 45 Abs 1 Z 2 VwGG gestützte Wiederaufnahmeantrag (nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung der Frist) abzuweisen.Beantragt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Vorbringen, im Akt in der Kanzlei seines Rechtsvertreters liege keine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde mehr auf und es könne somit der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz entweder beim VfGH bzw VwGH oder in der Kanzlei des ausgewiesenen Rechtsvertreters allenfalls beim Kuvertieren in Verstoß geraten sein, so kann die erstgenannte Variante nicht der Entscheidung zugrundegelegt werden, weil dem Beschwerdeführer der Ergänzungsauftrag zugestellt wurde, der unter anderem den Inhalt aufwies, daß die vom VfGH abgetretene, zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Wäre der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz dieser Ergänzungsaufforderung nicht beigelegen, hätte der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz auf diesen Umstand und weiters darauf hinweisen müssen, daß ihm mangels Rückstellung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes eine Wiedervorlage dieses Beschwerdeschriftsatzes nicht möglich sei. Die Behauptung, der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz sei dem Mängelbehebungsauftrag nicht beigelegen, konnte vom Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. Aus diesem Grund war der auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gestützte Wiederaufnahmeantrag (nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung der Frist) abzuweisen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/21/0615

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.