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{'item': '96/21/0735'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.1998 Geschäftszahl96/21/0735 RechtssatzDie unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind organisatorisch gesehen Landesorgane (vgl insbesondere Art 129b Abs 1 und 6 B-VG). Gem Art 129b Abs 2 B-VG sind sie bei der Besorgung der ihnen nach den Art 129a und 129b B-VG zukommenden Aufgaben (ihren fachlichen Aufgaben) an keine Weisungen gebunden. Auch in jenen Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Bundessache ist, kommt Bundesorganen hinsichtlich der Tätigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate keinerlei Leitungsbefugnis (weder durch Weisungen noch durch sonstige Aufsichtsmittel) zu. Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern bei der Besorgung ihrer Aufgaben stets als Landesorgane tätig werden und daher auch iSd § 47 Abs 5 VwGG im Namen des Landes handeln (insoweit vgl Thienel, Verfassungsrechtliche Probleme der derzeitigen Ausgestaltung der unabhängigen Verwaltungssenate in Pernthaler, Hrsg, Unabhängige Verwaltungssenate und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1993, 5, 16 ff). Es gilt hier - mit umgekehrten Vorzeichen - nichts anderes als für die Tätigkeit der Gerichte, die auch dann eine Aufgabenbesorgung des Bundes bleibt, wenn die Gerichte etwa die gem Art 15 Abs 9 B-VG erlassenen landesgesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Strafrechts und Zivilrechts vollziehen (Abgehen von E 26.4.1993, 92/10/0456, VwSlg 13823 A/1993, RS 1; E 28.9.1995, 95/17/0154, RS 4; E 24.1.1996, 95/03/0170, RS 2; E 19.11.1997, 97/09/0169, RS 3; B 11.3.1998, 97/21/0537, RS 1).Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind organisatorisch gesehen Landesorgane vergleiche insbesondere Artikel 129 b, Absatz eins und 6 B-VG). Gem Artikel 129 b, Absatz 2, B-VG sind sie bei der Besorgung der ihnen nach den Artikel 129 a und 129 b B-VG zukommenden Aufgaben (ihren fachlichen Aufgaben) an keine Weisungen gebunden. Auch in jenen Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Bundessache ist, kommt Bundesorganen hinsichtlich der Tätigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate keinerlei Leitungsbefugnis (weder durch Weisungen noch durch sonstige Aufsichtsmittel) zu. Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern bei der Besorgung ihrer Aufgaben stets als Landesorgane tätig werden und daher auch iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG im Namen des Landes handeln (insoweit vergleiche Thienel, Verfassungsrechtliche Probleme der derzeitigen Ausgestaltung der unabhängigen Verwaltungssenate in Pernthaler, Hrsg, Unabhängige Verwaltungssenate und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1993, 5, 16 ff). Es gilt hier - mit umgekehrten Vorzeichen - nichts anderes als für die Tätigkeit der Gerichte, die auch dann eine Aufgabenbesorgung des Bundes bleibt, wenn die Gerichte etwa die gem Artikel 15, Absatz 9, B-VG erlassenen landesgesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Strafrechts und Zivilrechts vollziehen (Abgehen von E 26.4.1993, 92/10/0456, VwSlg 13823 A/1993, RS 1; E 28.9.1995, 95/17/0154, RS 4; E 24.1.1996, 95/03/0170, RS 2; E 19.11.1997, 97/09/0169, RS 3; B 11.3.1998, 97/21/0537, RS 1). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 97/21/0040 B 6. Juni 1998 98/21/0056 B 6. Juni 1998

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.