RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.1998 Geschäftszahl96/21/0735 RechtssatzDie Auffassung, daß die Beantwortung der Frage, für welchen Rechtsträger ein unabhängiger Verwaltungssenat jeweils handle, vom Gegenstand des Verfahrens und den in diesem Verfahren zu vollziehenden Rechtsvorschriften abhängig sei, daß der unabhängige Verwaltungssenat also im Namen jenes Rechtsträger tätig werde, in dessen Namen die vor ihm belBeh gehandelt habe (Hinweis E 26.4.1993, 92/10/0456, E 28.9.1995, 95/17/0154; E 24.1.1996, 95/03/0170; E 29.11.1997, 97/09/0169; B 11.3.1998, 97/21/0537), ist nicht zwingend. Den für die vor den unabhängigen Verwaltungssenaten belBeh geltenden Rechtsvorschriften kann nämlich schon von Verfassungs wegen (Art 129b Abs 2 B-VG) nicht die Bedeutung unterstellt werden, daß die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern im Auftrag oder Namen des Bundes oder eines Bundesorgans zu handeln hätten. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß gem § 76a AVG die - zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bestimmung nur im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern zustehenden - Gebühren von Zeugen und Beteiligten (§ 51a AVG) von jenem Rechtsträger zu tragen sind, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat, weshalb der Gesetzgeber des AVG davon ausgegangen sei, daß sie nicht bloß Landesvollziehung, sondern sowohl Bundesvollziehung, als auch Landesvollziehung besorgten (Hinweis: zu § 76a AVG kritisch Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 1995, 22 f). Der Sinngehalt des § 47 Abs 5 VwGG bei der Beurteilung, im Namen welchen Rechtsträgers die nach Art 129b B-VG eingerichteten unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern handeln, kann nämlich nicht aus einer späteren Vorschrift erschlossen werden.Die Auffassung, daß die Beantwortung der Frage, für welchen Rechtsträger ein unabhängiger Verwaltungssenat jeweils handle, vom Gegenstand des Verfahrens und den in diesem Verfahren zu vollziehenden Rechtsvorschriften abhängig sei, daß der unabhängige Verwaltungssenat also im Namen jenes Rechtsträger tätig werde, in dessen Namen die vor ihm belBeh gehandelt habe (Hinweis E 26.4.1993, 92/10/0456, E 28.9.1995, 95/17/0154; E 24.1.1996, 95/03/0170; E 29.11.1997, 97/09/0169; B 11.3.1998, 97/21/0537), ist nicht zwingend. Den für die vor den unabhängigen Verwaltungssenaten belBeh geltenden Rechtsvorschriften kann nämlich schon von Verfassungs wegen (Artikel 129 b, Absatz 2, B-VG) nicht die Bedeutung unterstellt werden, daß die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern im Auftrag oder Namen des Bundes oder eines Bundesorgans zu handeln hätten. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß gem Paragraph 76 a, AVG die - zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bestimmung nur im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern zustehenden - Gebühren von Zeugen und Beteiligten (Paragraph 51 a, AVG) von jenem Rechtsträger zu tragen sind, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat, weshalb der Gesetzgeber des AVG davon ausgegangen sei, daß sie nicht bloß Landesvollziehung, sondern sowohl Bundesvollziehung, als auch Landesvollziehung besorgten (Hinweis: zu Paragraph 76 a, AVG kritisch Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 1995, 22 f). Der Sinngehalt des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG bei der Beurteilung, im Namen welchen Rechtsträgers die nach Artikel 129 b, B-VG eingerichteten unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern handeln, kann nämlich nicht aus einer späteren Vorschrift erschlossen werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 97/21/0040 B 6. Juni 1998 98/21/0056 B 6. Juni 1998
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.