RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.1999 Geschäftszahl96/21/0754 RechtssatzAngesichts der besonderen Schwere der dem Fremden zur Last fallenden Straftaten (Erpressung, Unzucht mit Unmündigen, Vergewaltigung, fahrlässige Tötung und versuchte geschlechtliche Nötigung), des daraus ersichtlichen Umstandes, dass er offensichtlich nicht im Stande ist, seine Neigung zur Begehung von Sittlichkeitsdelikten hintanzuhalten, und des daraus abzuleitenden hohen Grades der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durfte die Beh den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beimessen als den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden und seiner Familie. Dementsprechend stößt weder die Beurteilung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden iSd § 19 FrG 1993 zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele (insb zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) dringend geboten sei, noch das Ergebnis der Abwägung nach § 20 Abs 1 FrG 1993, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, auf Bedenken.(Hier: Der Fremde bringt vor, er lebe seit fast 30 Jahren in Österreich und betreibe hier eine Gärtnerei; seine berufstätige, von ihm geschiedene Ehegattin, die zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder und seine Mutter - sie bezieht auf Grund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich eine eigene Pension - würden, von ihm finanziell unterstützt; alle vier Angehörigen - sie leben im Bundesgebiet - seien österreichische Staatsbürger; er habe keine Bindungen zu seinem Heimatstaat).Angesichts der besonderen Schwere der dem Fremden zur Last fallenden Straftaten (Erpressung, Unzucht mit Unmündigen, Vergewaltigung, fahrlässige Tötung und versuchte geschlechtliche Nötigung), des daraus ersichtlichen Umstandes, dass er offensichtlich nicht im Stande ist, seine Neigung zur Begehung von Sittlichkeitsdelikten hintanzuhalten, und des daraus abzuleitenden hohen Grades der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durfte die Beh den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beimessen als den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden und seiner Familie. Dementsprechend stößt weder die Beurteilung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden iSd Paragraph 19, FrG 1993 zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (insb zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) dringend geboten sei, noch das Ergebnis der Abwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, auf Bedenken.(Hier: Der Fremde bringt vor, er lebe seit fast 30 Jahren in Österreich und betreibe hier eine Gärtnerei; seine berufstätige, von ihm geschiedene Ehegattin, die zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder und seine Mutter - sie bezieht auf Grund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich eine eigene Pension - würden, von ihm finanziell unterstützt; alle vier Angehörigen - sie leben im Bundesgebiet - seien österreichische Staatsbürger; er habe keine Bindungen zu seinem Heimatstaat).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.