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{'item': '96/21/0929'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.1999 Geschäftszahl96/21/0929 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/11/05 96/21/0836 1 (hier: Der Fremde, ein irakischer Staatsbürger, behauptet, ihm drohe aus Ungarn die Zurückschiebung in den Irak ohne Prüfung des Refoulement-Verbots, und es fehlten Feststellungen zur ungarischen Rechtspraxis hinsichtlich aus Österreich abgeschobener außereuropäischer Flüchtlinge.) StammrechtssatzIst der Fremde nicht direkt aus seinem Heimatstaat eingereist, in dem Verfolgung befürchten zu müssen er behauptet, so kommt ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gem § 7 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 AsylG 1991 nicht zu. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht steht einem Asylwerber jedoch gem § 7 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 legcit dann zu, wenn dieser in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht gewesen ist und daher wegen des Vorliegens der in § 37 Abs 1 oder 2 FrG 1993 genannten Gründe bei seiner Einreise nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen (Hinweis E 1.7.1999, 96/21/0074). Im konkreten Fall brachte der Fremde, ein irakischer Staatsbürger, der unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn kommend nach Österreich eingereist ist, in seinem Antrag gem § 54 FrG 1993 vor, Ungarn habe die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich mit regionalem Europavorbehalt unterzeichnet, und es seien vielfach Fälle dokumentiert, in denen Ungarn das Refoulement-Verbot iSd Art 33 Genfer Flüchtlingskonvention nicht geprüft habe. Im Fall einer Abschiebung nach Ungarn habe er jedenfalls eine "Kettenabschiebung" in den Irak zu gewärtigen. Die den Fremden nach § 17 Abs 2 Z 4 und nach § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 ausweisende Beh verneinte das Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 allein damit, dass der Fremde nicht direkt eingereist sei. Sie verkannte mit ihrer Ansicht, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 legcit stünde nur nach unmittelbarer (direkter) Einreise aus dem Verfolgerstaat nach Österreich zu, die Rechtslage. (Hier: Aus diesem Grund unterließ sie eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Fremden, er sei in Ungarn vor einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat nicht sicher gewesen. - Aufhebung des Ausweisungsbescheides nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG).Ist der Fremde nicht direkt aus seinem Heimatstaat eingereist, in dem Verfolgung befürchten zu müssen er behauptet, so kommt ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gem Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 1991 nicht zu. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht steht einem Asylwerber jedoch gem Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, legcit dann zu, wenn dieser in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht gewesen ist und daher wegen des Vorliegens der in Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG 1993 genannten Gründe bei seiner Einreise nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen (Hinweis E 1.7.1999, 96/21/0074). Im konkreten Fall brachte der Fremde, ein irakischer Staatsbürger, der unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn kommend nach Österreich eingereist ist, in seinem Antrag gem Paragraph 54, FrG 1993 vor, Ungarn habe die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich mit regionalem Europavorbehalt unterzeichnet, und es seien vielfach Fälle dokumentiert, in denen Ungarn das Refoulement-Verbot iSd Artikel 33, Genfer Flüchtlingskonvention nicht geprüft habe. Im Fall einer Abschiebung nach Ungarn habe er jedenfalls eine "Kettenabschiebung" in den Irak zu gewärtigen. Die den Fremden nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4 und nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 ausweisende Beh verneinte das Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gem Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1991 allein damit, dass der Fremde nicht direkt eingereist sei. Sie verkannte mit ihrer Ansicht, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 7, Absatz eins, legcit stünde nur nach unmittelbarer (direkter) Einreise aus dem Verfolgerstaat nach Österreich zu, die Rechtslage. (Hier: Aus diesem Grund unterließ sie eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Fremden, er sei in Ungarn vor einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat nicht sicher gewesen. - Aufhebung des Ausweisungsbescheides nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG).

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