RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.1997 Geschäftszahl96/21/0984 RechtssatzIst der Fremde, der eine Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots gem § 26 FrG 1993 begehrt, im Februar 1994 rechtswidrig nach Österreich eingereist, hält er sich seither hier unrechtmäßig auf und wurde er im März 1994 gem § 269 Abs 1 erster Fall, § 15 und § 229 Abs 1 StGB zu einer Haftstrafe von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt (Vorwurf der Aushändigung eines auf eine andere Person lautenden Meldezettels im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, Fluchtversuch während dieser Maßnahme, der Fremde kann nur mit Mühe festgehalten werden), so sind diese verpönten Verhaltensweisen angesichts der Kürze der verstrichenen Zeit nach wie vor als erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu werten, die die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme rechtfertigt. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß dem Fremden mangels faktischer Möglichkeit seiner Abschiebung bisher Abschiebungsaufschübe erteilt wurden. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, ob die Behörde dem Fremden zu Recht den Vorwurf macht, sich nicht um die Ausstellung eines nationalen Reisedokumentes und eine Legalisierung seines Aufenthaltes bemüht zu haben. (Hier:Ist der Fremde, der eine Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots gem Paragraph 26, FrG 1993 begehrt, im Februar 1994 rechtswidrig nach Österreich eingereist, hält er sich seither hier unrechtmäßig auf und wurde er im März 1994 gem Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall, Paragraph 15 und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Haftstrafe von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt (Vorwurf der Aushändigung eines auf eine andere Person lautenden Meldezettels im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, Fluchtversuch während dieser Maßnahme, der Fremde kann nur mit Mühe festgehalten werden), so sind diese verpönten Verhaltensweisen angesichts der Kürze der verstrichenen Zeit nach wie vor als erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu werten, die die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme rechtfertigt. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß dem Fremden mangels faktischer Möglichkeit seiner Abschiebung bisher Abschiebungsaufschübe erteilt wurden. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, ob die Behörde dem Fremden zu Recht den Vorwurf macht, sich nicht um die Ausstellung eines nationalen Reisedokumentes und eine Legalisierung seines Aufenthaltes bemüht zu haben. (Hier: Entlassung des Fremden aus der Schubhaft, weil ihm kein Heimreise-Zertifikat von der Botschaft seines Heimatstaates ausgestellt wurde; aus diesem Grund ist die Abschiebung des Fremden gem § 36 Abs 2 FrG 1993 jeweils aufgeschoben worden).Entlassung des Fremden aus der Schubhaft, weil ihm kein Heimreise-Zertifikat von der Botschaft seines Heimatstaates ausgestellt wurde; aus diesem Grund ist die Abschiebung des Fremden gem Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1993 jeweils aufgeschoben worden).
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