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{'item': '96/21/1067'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.2000 Geschäftszahl96/21/1067 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/21/0864 E 16. Juni 2000 RS 1 (hier nur betreffend Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin) StammrechtssatzDas öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des 1992 verhängten Aufenthaltsverbotes ist durch den Zeitraum von etwa sechs Jahren gemindert worden, der seit dem der Verurteilung aus dem Jahr 1990 zu Grunde liegenden Fehlverhalten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Bestätigung der Ablehnung des Antrages nach § 26 FrG 1993 verstrichen ist. Auch die von der Beh im zuletzt genannten Bescheid ins Treffen geführte Verletzung von Meldevorschriften und die Anzeige wegen des Verdachts der Sachbeschädigung (beides wurde dem Fremden von der Beh für die Zeit während des Bestandes des Aufenthaltsverbotes zur Last gelegt) ist nicht geeignet, das zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots vorhandene öffentliche Interesse an dieser Maßnahme in vollem Umfang aufrecht zu halten. Dem nach dem Gesagten verringerten öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes steht gegenüber, dass der Fremde mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und in Österreich einer geregelten Beschäftigung nachgeht. Dadurch hat sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet eine beträchtliche Verstärkung erfahren. Wenn auch der Fremde die Ehe während des aufrechten Aufenthaltsverbotes geschlossen hat und vorerst nicht mit einem Familienleben während eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich rechnen durfte, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass er durch diese Ehe - weil er als Ehegatte einer Österreicherin nicht schlechter gestellt werden darf als ein begünstigter Drittstaatsangehöriger (Hinweis E 12.4.1999, 96/21/0012) - gem § 29 Abs 2 FrG 1993 unter der dort genannten Voraussetzung einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Sichtvermerks erlangt hat. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zu Fremden, die nicht mit einem österreichischen Staatsangehörigen oder (sonstigem) EWR-Bürger verheiratet sind. (Hier: Verurteilung des Fremden im September 1990 nach den § 146, § 147 Abs 1 Z 1 und 2, § 148 zweiter Fall und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen)Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des 1992 verhängten Aufenthaltsverbotes ist durch den Zeitraum von etwa sechs Jahren gemindert worden, der seit dem der Verurteilung aus dem Jahr 1990 zu Grunde liegenden Fehlverhalten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Bestätigung der Ablehnung des Antrages nach Paragraph 26, FrG 1993 verstrichen ist. Auch die von der Beh im zuletzt genannten Bescheid ins Treffen geführte Verletzung von Meldevorschriften und die Anzeige wegen des Verdachts der Sachbeschädigung (beides wurde dem Fremden von der Beh für die Zeit während des Bestandes des Aufenthaltsverbotes zur Last gelegt) ist nicht geeignet, das zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots vorhandene öffentliche Interesse an dieser Maßnahme in vollem Umfang aufrecht zu halten. Dem nach dem Gesagten verringerten öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes steht gegenüber, dass der Fremde mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und in Österreich einer geregelten Beschäftigung nachgeht. Dadurch hat sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet eine beträchtliche Verstärkung erfahren. Wenn auch der Fremde die Ehe während des aufrechten Aufenthaltsverbotes geschlossen hat und vorerst nicht mit einem Familienleben während eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich rechnen durfte, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass er durch diese Ehe - weil er als Ehegatte einer Österreicherin nicht schlechter gestellt werden darf als ein begünstigter Drittstaatsangehöriger (Hinweis E 12.4.1999, 96/21/0012) - gem Paragraph 29, Absatz 2, FrG 1993 unter der dort genannten Voraussetzung einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Sichtvermerks erlangt hat. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zu Fremden, die nicht mit einem österreichischen Staatsangehörigen oder (sonstigem) EWR-Bürger verheiratet sind. (Hier: Verurteilung des Fremden im September 1990 nach den Paragraph 146,, Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 148, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen) (hier nur betreffend Ehe mit einer österreichischen Saatsbürgerin)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.