RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2000 Geschäftszahl96/21/1076 RechtssatzIm Rahmen der nach § 19 FrG 1993 gebotenen Abwägung ist der langjährige inländische Aufenthalt des Ehegatten bzw Vaters der nach § 17 Abs 1 FrG 1993 ausgewiesenen Fremden zu Gunsten der Fremden zu berücksichtigen, wobei diesem Umstand im Hinblick darauf beachtliches Gewicht zukommt, dass der Ehegatte bzw Vater der Fremden gem Art 6 Abs 1 ARB Nr 1/80 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und insoweit eine stärkere Rechtsposition hat als ein Fremder, dem eine solche Berechtigung nicht zukommt. Im Beschwerdefall lag noch ein weiterer, das Gewicht des Privat- und Familienlebens der von der Ausweisung betroffenen Ehegattin bzw Mutter betreffender Umstand vor, und zwar die Tatsache, dass die Ehegattin bzw Mutter im Oktober 1995 das ebenfalls von der Ausweisung erfasste Kind zur Welt gebracht hat, welches einer intensiven psychotherapeutischen und späterhin einer ergotherapeutischen Betreuung bedarf. Das Gewicht der genannten Umstände in ihrem Zusammenhalt übersteigt das Gewicht der durch den rechtswidrigen Aufenthalt der Ehegattin bzw Mutter bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung. Ihre Ausweisung erweist sich demnach im Grund des § 19 FrG 1993 als rechtswidrig. Entsprach aber die Ausweisung der Ehegattin bzw Mutter nicht dem Gesetz, so ist bezüglich jener des Kindes die Rechtsprechung des VwGH maßgeblich, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ein Kleinkind, das in Österreich von seiner Mutter betreut wird, gegen die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht zulässig ist, in der Regel § 19 FrG 1993 widerspricht, weil dafür ein zwingendes soziales Bedürfnis iSd Art 8 Abs 2 MRK regelmäßig nicht gegeben ist (Hinweis E 22.5.1997, 96/21/0142).Im Rahmen der nach Paragraph 19, FrG 1993 gebotenen Abwägung ist der langjährige inländische Aufenthalt des Ehegatten bzw Vaters der nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 ausgewiesenen Fremden zu Gunsten der Fremden zu berücksichtigen, wobei diesem Umstand im Hinblick darauf beachtliches Gewicht zukommt, dass der Ehegatte bzw Vater der Fremden gem Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr 1/80 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und insoweit eine stärkere Rechtsposition hat als ein Fremder, dem eine solche Berechtigung nicht zukommt. Im Beschwerdefall lag noch ein weiterer, das Gewicht des Privat- und Familienlebens der von der Ausweisung betroffenen Ehegattin bzw Mutter betreffender Umstand vor, und zwar die Tatsache, dass die Ehegattin bzw Mutter im Oktober 1995 das ebenfalls von der Ausweisung erfasste Kind zur Welt gebracht hat, welches einer intensiven psychotherapeutischen und späterhin einer ergotherapeutischen Betreuung bedarf. Das Gewicht der genannten Umstände in ihrem Zusammenhalt übersteigt das Gewicht der durch den rechtswidrigen Aufenthalt der Ehegattin bzw Mutter bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung. Ihre Ausweisung erweist sich demnach im Grund des Paragraph 19, FrG 1993 als rechtswidrig. Entsprach aber die Ausweisung der Ehegattin bzw Mutter nicht dem Gesetz, so ist bezüglich jener des Kindes die Rechtsprechung des VwGH maßgeblich, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ein Kleinkind, das in Österreich von seiner Mutter betreut wird, gegen die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht zulässig ist, in der Regel Paragraph 19, FrG 1993 widerspricht, weil dafür ein zwingendes soziales Bedürfnis iSd Artikel 8, Absatz 2, MRK regelmäßig nicht gegeben ist (Hinweis E 22.5.1997, 96/21/0142).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.