RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1998 Geschäftszahl97/01/0261 RechtssatzBei Zurücklegung einer Anzeige gem § 90 StPO sind die erkennungsdienstlichen Daten - bei Zurücklegung wegen evidenter Entkräftigung des Verdachts, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben (Hinweis E 22.4.1998, 97/01/0623) - gem § 73 Abs 1 Z 4 SPG 1991 von Amts wegen bzw - wenn die Zurücklegung erfolgte, weil der Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffes nicht bestätigt werden konnte oder die Tat nicht rechtswidrig war - gem § 74 Abs 1 SPG 1991 auf Antrag zu löschen, wobei auch in Fällen, in denen eine amtswegige Löschung in Betracht käme, über einen Antrag mit Bescheid abzusprechen ist. Eine Löschung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn trotz Einstellung des Strafverfahrens ein gefährlicher Angriff iSd § 16 SPG 1991 (bzw eine entsprechende Verdachtslage) vorliegt, was etwa dann gegeben ist, wenn eine in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung gesetzte straflose Vorbereitungshandlung (§ 16 Abs 3 SPG 1991) vorliegt. Aber selbst wenn kein Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffes mehr besteht, hat die Löschung - im Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten Strafverfolgung und an einer raschen Aufklärung von Straftaten - zu unterbleiben, wenn aufgrund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (hier: Verdacht gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB, Tat in Tschechien nicht strafbar).Bei Zurücklegung einer Anzeige gem Paragraph 90, StPO sind die erkennungsdienstlichen Daten - bei Zurücklegung wegen evidenter Entkräftigung des Verdachts, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben (Hinweis E 22.4.1998, 97/01/0623) - gem Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG 1991 von Amts wegen bzw - wenn die Zurücklegung erfolgte, weil der Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffes nicht bestätigt werden konnte oder die Tat nicht rechtswidrig war - gem Paragraph 74, Absatz eins, SPG 1991 auf Antrag zu löschen, wobei auch in Fällen, in denen eine amtswegige Löschung in Betracht käme, über einen Antrag mit Bescheid abzusprechen ist. Eine Löschung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn trotz Einstellung des Strafverfahrens ein gefährlicher Angriff iSd Paragraph 16, SPG 1991 (bzw eine entsprechende Verdachtslage) vorliegt, was etwa dann gegeben ist, wenn eine in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung gesetzte straflose Vorbereitungshandlung (Paragraph 16, Absatz 3, SPG 1991) vorliegt. Aber selbst wenn kein Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffes mehr besteht, hat die Löschung - im Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten Strafverfolgung und an einer raschen Aufklärung von Straftaten - zu unterbleiben, wenn aufgrund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (hier: Verdacht gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB, Tat in Tschechien nicht strafbar).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.