RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2003 Geschäftszahl97/01/0914 RechtssatzWie der Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung, Nr. 91 der Beilagen des Slbg Landtags,
- Session der
- GP zeigt, ging der Gesetzgeber des LandeswappenG Slbg 1989 davon aus, dass bei der Abgrenzung zwischen Führung und (sonstigem) Gebrauch des Landeswappens im Zweifelsfall die näheren Umstände und der Gesamteindruck in die Beurteilung einzubeziehen sind. Nur dann, wenn durch den Gebrauch objektiv betrachtet eine Beziehung zwischen dem Landeswappen als Landessymbol und demjenigen, der das Landeswappen verwendet, "im Sinn der Generalklausel" hergestellt wird, liege eine Führung des Landeswappens vor. Nach der Systematik des LandeswappenG Slbg 1989 ist die in § 2 geregelte "Führung" des Landeswappens als Unterfall der in § 5 geregelten "Verwendung" (die Materialien sprechen synonym auch von "Gebrauch") des Landeswappens zu verstehen. Bestimmte Arten der Verwendung des Landeswappens, nämlich die in § 2 Abs. 5 des LandeswappenG Slbg 1989 umschriebenen, sind als "Führung" des Landeswappens zu verstehen. Der Gesetzgeber bedient sich in § 2 Abs. 5 erster Satz leg. cit. einer Generalklausel zur Definition des Begriffs "Führung". Eine solche liegt danach nur vor, wenn das Landeswappen in einer Form verwendet wird, dass dadurch - durch die in bestimmter Form erfolgende Verwendung - der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u. dgl. entsteht.Wie der Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung, Nr. 91 der Beilagen des Slbg Landtags,
- Session der
- Gesetzgebungsperiode zeigt, ging der Gesetzgeber des LandeswappenG Slbg 1989 davon aus, dass bei der Abgrenzung zwischen Führung und (sonstigem) Gebrauch des Landeswappens im Zweifelsfall die näheren Umstände und der Gesamteindruck in die Beurteilung einzubeziehen sind. Nur dann, wenn durch den Gebrauch objektiv betrachtet eine Beziehung zwischen dem Landeswappen als Landessymbol und demjenigen, der das Landeswappen verwendet, "im Sinn der Generalklausel" hergestellt wird, liege eine Führung des Landeswappens vor. Nach der Systematik des LandeswappenG Slbg 1989 ist die in Paragraph 2, geregelte "Führung" des Landeswappens als Unterfall der in Paragraph 5, geregelten "Verwendung" (die Materialien sprechen synonym auch von "Gebrauch") des Landeswappens zu verstehen. Bestimmte Arten der Verwendung des Landeswappens, nämlich die in Paragraph 2, Absatz 5, des LandeswappenG Slbg 1989 umschriebenen, sind als "Führung" des Landeswappens zu verstehen. Der Gesetzgeber bedient sich in Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz leg. cit. einer Generalklausel zur Definition des Begriffs "Führung". Eine solche liegt danach nur vor, wenn das Landeswappen in einer Form verwendet wird, dass dadurch - durch die in bestimmter Form erfolgende Verwendung - der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u. dgl. entsteht.