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{'item': '97/01/0914'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2003 Geschäftszahl97/01/0914 RechtssatzEine Verwendung des Landeswappens auf eine Weise, wie sie in § 2 Abs. 5 zweiter Satz des LandeswappenG Slbg 1989 umschrieben ist, stellt nicht bereits ausnahmslos und schlechthin eine Führung des Landeswappens dar. Dies zeigt sich bei einer systematischen Interpretation der genannten Bestimmung unter Einbeziehung von § 5 des LandeswappenG Slbg

  1. Aus dieser Bestimmung, die allgemein die Verwendung des Landeswappens gestattet, sofern dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird, ergibt sich, dass die Verwendung von Fahnen in den Farben des Landes mit dem Landeswappen üblicher Weise keine "Führung" des Landeswappens darstellt (lit. b). Damit trägt sie zweifellos der gesetzgeberischen Absicht Rechnung, eine Liberalisierung in den Voraussetzungen zur "Führung" und Verwendung des Landeswappens herbeizuführen und durch verstärkten Gebrauch des Landeswappens letztlich auch zur Förderung des Landesbewusstseins beizutragen. Eine "Führung" des Landeswappens liegt demnach etwa weder dann vor, wenn jemand eine Fahne in den Farben des Landes mit dem Landeswappen im privaten Bereich (z.B. an einem Mast im Garten) hisst, noch dann, wenn dies bei einem Auftritt in der Öffentlichkeit erfolgt. Durch die salvatorische Klausel "die nicht als Führung gemäß § 2 Abs. 5 anzusehen ist", wird sichergestellt, dass eine Verwendung des Landeswappens (z.B. auf einer Fahne) allgemein nur solange gestattet ist, als nicht - bei Anlegen der in § 2 Abs. 5 erster Satz des LandeswappenG Slbg 1989 umschriebenen materiellen Kriterien - durch die Verwendung des Landeswappens der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u. dgl. entsteht. Zieht man in Betracht, dass nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr. 1 der Beilagen des Salzburger Landtages,
  2. Session der
  3. GP) zu § 5 des LandeswappenG Slbg 1989 durch diese Bestimmung die Verwendung des Landeswappens selbst auf produzierten Gegenständen oder deren Verpackungen etwa zum Zwecke ihrer Kennzeichnung als im Land Salzburg hergestellt gedeckt sein sollte, sofern nur keine Führung des Landeswappens vorliegt, so muss gefolgert werden, dass hingenommen werden sollte, dass etwa Verpackungsmaterial in einer Weise gestaltet wird, bei der sowohl der Name des Herstellers als auch das Landeswappen aufscheinen. Auch hiebei sollten freilich die in § 2 Abs. 5 leg.cit. umschriebenen materiellen Kriterien maßgeblich bleiben. Daraus erhellt aber, dass eben nur bestimmte Nahebeziehungen zwischen Namen und dem Landeswappen als "Führung" desselben grundsätzlich verboten sein sollten, nämlich diejenigen, die den Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u. dgl. im Sinne des § 2 Abs. 5 erster Satz leg.cit. bewirken.Eine Verwendung des Landeswappens auf eine Weise, wie sie in Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz des LandeswappenG Slbg 1989 umschrieben ist, stellt nicht bereits ausnahmslos und schlechthin eine Führung des Landeswappens dar. Dies zeigt sich bei einer systematischen Interpretation der genannten Bestimmung unter Einbeziehung von Paragraph 5, des LandeswappenG Slbg
  4. Aus dieser Bestimmung, die allgemein die Verwendung des Landeswappens gestattet, sofern dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird, ergibt sich, dass die Verwendung von Fahnen in den Farben des Landes mit dem Landeswappen üblicher Weise keine "Führung" des Landeswappens darstellt (Litera b,). Damit trägt sie zweifellos der gesetzgeberischen Absicht Rechnung, eine Liberalisierung in den Voraussetzungen zur "Führung" und Verwendung des Landeswappens herbeizuführen und durch verstärkten Gebrauch des Landeswappens letztlich auch zur Förderung des Landesbewusstseins beizutragen. Eine "Führung" des Landeswappens liegt demnach etwa weder dann vor, wenn jemand eine Fahne in den Farben des Landes mit dem Landeswappen im privaten Bereich (z.B. an einem Mast im Garten) hisst, noch dann, wenn dies bei einem Auftritt in der Öffentlichkeit erfolgt. Durch die salvatorische Klausel "die nicht als Führung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, anzusehen ist", wird sichergestellt, dass eine Verwendung des Landeswappens (z.B. auf einer Fahne) allgemein nur solange gestattet ist, als nicht - bei Anlegen der in Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz des LandeswappenG Slbg 1989 umschriebenen materiellen Kriterien - durch die Verwendung des Landeswappens der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u. dgl. entsteht. Zieht man in Betracht, dass nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr. 1 der Beilagen des Salzburger Landtages,
  5. Session der
  6. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, des LandeswappenG Slbg 1989 durch diese Bestimmung die Verwendung des Landeswappens selbst auf produzierten Gegenständen oder deren Verpackungen etwa zum Zwecke ihrer Kennzeichnung als im Land Salzburg hergestellt gedeckt sein sollte, sofern nur keine Führung des Landeswappens vorliegt, so muss gefolgert werden, dass hingenommen werden sollte, dass etwa Verpackungsmaterial in einer Weise gestaltet wird, bei der sowohl der Name des Herstellers als auch das Landeswappen aufscheinen. Auch hiebei sollten freilich die in Paragraph 2, Absatz 5, leg.cit. umschriebenen materiellen Kriterien maßgeblich bleiben. Daraus erhellt aber, dass eben nur bestimmte Nahebeziehungen zwischen Namen und dem Landeswappen als "Führung" desselben grundsätzlich verboten sein sollten, nämlich diejenigen, die den Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u. dgl. im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz leg.cit. bewirken.

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