RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.1998 Geschäftszahl97/01/1084 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/09/09 96/06/0096 1 Verstärkter Senat StammrechtssatzWeder der Wortlaut der Bestimmung des § 67c Abs 2 AVG über den gebotenen Inhalt der Beschwerde noch jener des § 67c Abs 4 AVG über die Art der Entscheidung des UVS betreffend Beschwerden gem § 67a Abs 1 Z 2 AVG noch die Gesetzesmaterialien enthalten Anhaltspunkte dafür, daß sich der UVS bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme auf die vom Bf allenfalls als verletzt bezeichneten einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe zu beschränken hätte. Aus § 67c Abs 4 AVG ist im Zusammenhalt mit § 67c Abs 2 AVG vielmehr ein Prüfungsauftrag bzw eine Prüfungsverpflichtung des UVS abzuleiten, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes abzusprechen. Durch das Geltendmachen der Verletzung von bestimmten Rechten (auch nur von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) im Antrag einer Beschwerde gem § 67a Abs 1 Z 2 AVG wird diese Prüfungsverpflichtung des UVS im Umfang sonstiger erkennbarer Rechtswidrigkeiten nicht eingeschränkt. Auch durch einen Bescheid eines UVS betreffend eine Beschwerde, in der im Antrag nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wurde, kann der Betroffene in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sein (ABGEHEN von B 20.9.1993, 93/10/0118, E 23.2.1994, 93/01/0456, B 20.5.1994, 93/01/0552, B 20.5.1994, 93/01/0741, E 22.6.1994, 93/01/0356).Weder der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG über den gebotenen Inhalt der Beschwerde noch jener des Paragraph 67 c, Absatz 4, AVG über die Art der Entscheidung des UVS betreffend Beschwerden gem Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG noch die Gesetzesmaterialien enthalten Anhaltspunkte dafür, daß sich der UVS bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme auf die vom Bf allenfalls als verletzt bezeichneten einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe zu beschränken hätte. Aus Paragraph 67 c, Absatz 4, AVG ist im Zusammenhalt mit Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG vielmehr ein Prüfungsauftrag bzw eine Prüfungsverpflichtung des UVS abzuleiten, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes abzusprechen. Durch das Geltendmachen der Verletzung von bestimmten Rechten (auch nur von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) im Antrag einer Beschwerde gem Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird diese Prüfungsverpflichtung des UVS im Umfang sonstiger erkennbarer Rechtswidrigkeiten nicht eingeschränkt. Auch durch einen Bescheid eines UVS betreffend eine Beschwerde, in der im Antrag nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wurde, kann der Betroffene in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sein (ABGEHEN von B 20.9.1993, 93/10/0118, E 23.2.1994, 93/01/0456, B 20.5.1994, 93/01/0552, B 20.5.1994, 93/01/0741, E 22.6.1994, 93/01/0356). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/1085 97/01/1087 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0186 E 13. Jänner 1999 98/01/0187 E 13. Jänner 1999 98/01/0188 E 13. Jänner 1999 98/01/0190 E 13. Jänner 1999 98/01/0191 E 13. Jänner 1999 98/01/0192 E 13. Jänner 1999 98/01/0193 E 13. Jänner 1999 97/01/1083 E 23. September 1998 97/01/1082 E 23. September 1998 98/01/0189 E 13. Jänner 1999
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