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{'item': '97/03/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.1997 Geschäftszahl97/03/0028 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/03/20 96/03/0040 1 (hier: Zulässige Einschränkung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Tatort angegebenen Strecke) StammrechtssatzIm Beschwerdefall wurde der Tatort von der Behörde erster Instanz in bezug auf eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO mit "Ort X, Y-Straße, ca 50 m der Kreuzung mit der Z-Straße, in Richtung Süden" umschrieben. Der UVS präzisierte den Spruch des Straferkenntnisses "Dahingehend.., als sich der Tatort in Ort X, Y-Straße, ca 50 m VOR der Kreuzung mit der Z-Straße, Fahrtrichtung Süden, befindet". Eine derartige Umschreibung des Tatortes, die zwar sprachlich unvollständig ist, aber dennoch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, daß die dem Besch angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung im engeren Nahebereich der angeführten Kreuzung stattgefunden hat, entspricht bei der vorliegenden Übertretung, welche nur während der Fahrt begangen werden kann, sodaß als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte (Fahrstrecke) Strecke in Betracht kommt, durchaus den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG (Hinweis E 27.4.1988, 87/03/0149) und damit auch den an eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG zu stellenden Anforderungen bezüglich der Konkretisierung des Tatortes. Da die vom UVS vorgenommene "Präzisierung" des Tatortes nicht über die in der nach dem Beschwerdevorbringen rechtzeitig erfolgten Verfolgungshandlung gezogenen Grenzen hinausgeht, stand ihr kein rechtliches Hindernis entgegen (Hinweis E 11.10.1995, 95/03/0201).Im Beschwerdefall wurde der Tatort von der Behörde erster Instanz in bezug auf eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO mit "Ort römisch zehn, Y-Straße, ca 50 m der Kreuzung mit der Z-Straße, in Richtung Süden" umschrieben. Der UVS präzisierte den Spruch des Straferkenntnisses "Dahingehend.., als sich der Tatort in Ort römisch zehn, Y-Straße, ca 50 m VOR der Kreuzung mit der Z-Straße, Fahrtrichtung Süden, befindet". Eine derartige Umschreibung des Tatortes, die zwar sprachlich unvollständig ist, aber dennoch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, daß die dem Besch angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung im engeren Nahebereich der angeführten Kreuzung stattgefunden hat, entspricht bei der vorliegenden Übertretung, welche nur während der Fahrt begangen werden kann, sodaß als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte (Fahrstrecke) Strecke in Betracht kommt, durchaus den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (Hinweis E 27.4.1988, 87/03/0149) und damit auch den an eine Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG zu stellenden Anforderungen bezüglich der Konkretisierung des Tatortes. Da die vom UVS vorgenommene "Präzisierung" des Tatortes nicht über die in der nach dem Beschwerdevorbringen rechtzeitig erfolgten Verfolgungshandlung gezogenen Grenzen hinausgeht, stand ihr kein rechtliches Hindernis entgegen (Hinweis E 11.10.1995, 95/03/0201).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.