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{'item': '97/03/0076'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2000 Geschäftszahl97/03/0076 RechtssatzMit E vom

  1. März 2000, V 95/99-7, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom
  2. Jänner 1991, Zl 3-4265, mit der auf der B-315 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 98/1991, gesetzwidrig war. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem E mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, enthält § 44 Abs 2b StVO die Anordnung, den Inhalt derartiger Verordnungen (wie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom
  3. Jänner 1991, Zl 3-4265) zusätzlich zur Kundmachung (hier: im Boten für Tirol) durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Die Verlautbarung des Inhalts von Verordnungen gemäß § 44 Abs 2b StVO durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle (am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke) ist dabei ein Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshof im zitierten E über die nicht gesetzmäßige Kundmachung der gegenständlichen Verordnung an (gemäß Art 89 Abs 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof ermächtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen; Hinweis E vom
  4. März 1977, 159/76, VwSlg. 9283 A/1977). Da sich der angefochtene Bescheid auf ein (für den Tatzeitpunkt) nicht rechtswirksam kundgemachtes FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE stützt, erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Mit E vom
  5. März 2000, römisch fünf 95/99-7, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom
  6. Jänner 1991, Zl 3-4265, mit der auf der B-315 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 98 aus 1991,, gesetzwidrig war. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem E mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, enthält Paragraph 44, Absatz 2 b, StVO die Anordnung, den Inhalt derartiger Verordnungen (wie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom
  7. Jänner 1991, Zl 3-4265) zusätzlich zur Kundmachung (hier: im Boten für Tirol) durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Die Verlautbarung des Inhalts von Verordnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2 b, StVO durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle (am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke) ist dabei ein Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshof im zitierten E über die nicht gesetzmäßige Kundmachung der gegenständlichen Verordnung an (gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof ermächtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen; Hinweis E vom
  8. März 1977, 159/76, VwSlg. 9283 A/1977). Da sich der angefochtene Bescheid auf ein (für den Tatzeitpunkt) nicht rechtswirksam kundgemachtes FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE stützt, erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 97/03/0083 E
  9. Juli 2000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.